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KrebsligaSprechstundeJuristische Fragen & SozialversicherungsfragenSprechstunde
Online-Sprechstunde

Juristische Fragen & Sozialversicherungsfragen

Expertinnen und Experten beantworten Ihre Fragen

Die Bewältigung der rechtlichen Aspekte und Sozialversicherungsfragen ist für Krebsbetroffene von entscheidender Bedeutung. Sie kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn die richtigen Informationen und angemessene Unterstützung zur Verfügung stehen. In der Schweiz sehen sich viele Menschen nach einer Krebsdiagnose mit rechtlichen und sozialversicherungstechnischen Fragen konfrontiert, die mit entsprechender Hilfe effektiv bewältigt werden können. 

Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl von Fragen und Antworten, die im Rahmen der Online-Sprechstunden an unser Team von Expertinnen und Experten getragen wurden. 

Fragen & Antworten der Expertinnen und Experten

Kostenübernahme der Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen

«Guten Tag,
nach der Diagnose eines Carcinoma in situ habe ich mich ambulant operieren lassen, um den Tumor zu entfernen. Nun muss mich einer Strahlentherapie unterziehen. Werden diese beiden Behandlungen von der Grundversicherung übernommen? Vielen Dank für Ihre Antwort!»
— Frage von M. (14. Februar 2024)­

Yves Hochuli, Jurist, stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Guten Tag M, vielen Dank für Ihre Frage!

In Ihrer Situation scheinen die durchgeführten Behandlungen den bewährten Leitlinien für die meisten In-situ-Karzinome*) zu entsprechen und werden daher in der Regel von der Grundversicherung übernommen.

Um Ihre Frage zu beantworten: Sie müssen die medizinischen Kosten bis zur Höhe der Franchise (zwischen Fr. 300.– und Fr. 2500.–), die Sie in Ihrer Grundversicherung gewählt haben, selbst bezahlen. Darüber hinaus zahlen Sie ab Erreichen dieser Franchise einen Selbstbehalt von 10 Prozent auf den Rest Ihrer jährlichen Gesundheitskosten bis zu einem Betrag von Fr. 700.–. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zusätzlich zu den Versicherungsprämien für das Jahr 2024 Kosten in Höhe von Fr. 1000.– bis Fr. 3200.– (Franchise und Selbstbehalt) auf Sie zukommen könnten.

Für viele Menschen kann dies eine beträchtliche Summe sein. Zögern Sie nicht, die Krebsliga Ihres Kantons zu kontaktieren, um eine persönliche und kostenlose Beratung durch Fachpersonen zu erhalten.

*) die jedoch von der Lage und dem Grad des Karzinoms abhängen.

«Es scheint drei Diagnosen für Prostatakrebs zu geben: PSA-Antigen-Test, DRU (Digitale Rektale Untersuchung) und jetzt der Stockholm-Bluttest (502 CHF) Meine Krankenkasse zahlt immer für einen PSA-Test und auch für eine DRU wenn die PSA-Werte > 1 ug/ml sind. Sie zahlt jedoch nur für einen Stockholm-Test, wenn die PSA-Werte > 1,5 ug/ml sind und der Hausarzt den Test empfiehlt. 
Die Situation, dass eine DRU bezahlt wird, ein Stockholm-Test jedoch nicht, ist sicherlich falsch: Die DRU verbraucht Krankenhausressourcen, ist unangenehm und liefert möglicherweise keine so genaue Diagnose wie der Stockholm-Test. Sollte die Krebsliga den Schweizer Krankenversicherern nicht raten, den Stockholm-Test zu unterstützen und die DRU nur als letzten Ausweg einzusetzen?»
— Frage von J.A. (17. Januar 2024)­

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Danke für Ihre Anfrage. Sie überlegen sich zu Recht, weshalb die Kosten für eine DRU (Digitale Rektale Untersuchung) und für den PSA-Antigen-Test von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen werden, aber die Kosten für den Stockholm-Bluttest nicht oder zumindest nicht immer.

Tests bzw. Analysen, die von der Krankenkasse übernommen werden müssen, sind der Analyseliste aufgeführt. Die Analysenliste bildet den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Der Stockholm-Bluttest ist (noch) nicht in der Analyseliste aufgenommen worden.

Das Verfahren, das zur Aufnahme eines neuen Tests in die Liste führt, ist aufwendig. Man muss ein Meldeformular beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einreichen und erhält dann ein spezielles Antragsformular. Dieses muss man an die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) schicken. Für Analysen mit präventiver Zielsetzung, ist gleichzeitig bei der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) ein Antrag einzureichen. Auf der Internetseite des BAG finden Sie zahlreiche Informationen zu diesem Verfahren.

Das BAG geprüft, ob der neue Test den Qualitätsanforderungen entspricht. Es muss im Antrag auch dargelegt werden, wie hoch ungefähr die Kosten sein werden, die für die Grundversicherungen anfallen werden.

Bisher hat die Krebsliga Schweiz keinen solchen Antrag für den Stockholm-Bluttest gestellt. Die zuständigen Mitarbeitenden sind aber sehr interessiert und werden prüfen, in welcher Form Ihr Anliegen unterstützt werden kann. Es ist tatsächlich zu hoffen, dass in Zukunft der Stockholm-Bluttest von der Grundversicherung übernommen werden muss.

Krebs und Arbeit/ Ausbildung

«Guten Tag
Ich bin 2014 erstmals an Brustkrebs erkrankt und hatte 2017 und 2018 jeweils ein Rückfall. Seit der 3. Chemo und zweiten Bestrahlung bin ich krebsfrei. Ich habe meinen Arbeitsvertrag gekündigt und bin auf der Suche nach einer neuen Stelle. Meine Frage:

  • Wie kann ich mich absichern, falls ich während der Probezeit erkranke und dann innert 7 Tagen gekündigt werden kann?
  • Muss ich bei Gesundheitsfragen alles offenlegen und mit welchen Problemen ist dabei zu rechnen?
  • Was gilt es bei Stellenwechsel sonst noch zu beachten, um eine allfällige Einkommenslücke zu verhindern?»

— Frage von lotti (25. Januar 2024)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz, und Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Sie haben eine Krebserkrankung überstanden und suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie möchten auch während der Probezeit bei einer Erkrankung gut abgesichert sein.

Sie erkennen richtig, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit sehr kurz ist. Zudem sind manche Arbeitnehmenden noch nicht bei der Krankentaggeldversicherung des neuen Arbeitgebers versichert. Die Probezeit ist daher tatsächlich eine sehr heikle Phase.
Oft ist es möglich von der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des bisherigen Arbeitgebers in die Einzeltaggeldversicherung zu wechseln. Lassen Sie sich eine Offerte zukommen und prüfen Sie, ob der Abschluss der Versicherung für Sie sinnvoll ist.
Es ist wichtig, dass Sie im Laufe des Bewerbungsverfahren nachfragen, wie die Mitarbeitenden im Unternehmen bei Krankheit und Unfall versichert sind. Besonders vorteilhaft können die Bedingungen bei Gemeinden, dem Kanton oder dem Bund sein.

Sie möchten auch wissen, was Sie bei Fragen zu Ihrer Gesundheit während der Bewerbung offenlegen müssen.
Sie müssen über die frühere Erkrankung nicht informieren, wenn diese keinen Einfluss hat auf Ihre Arbeitsleistung bei der neuen Stelle.
Fragen zu früheren oder bestehenden Krankheiten sind bei Bewerbungen nicht erlaubt, wenn diese keinen Zusammenhang zur neuen Arbeitsstelle haben. Beispielsweise darf bei einer Stelle in einer Bäckerei, der Arbeitgeber fragen, ob die Bewerberin eine Mehlallergie hat.
Welche Fragen Ihnen gestellt werden dürfen, hängt somit davon ab, welche Arbeiten Sie an der neuen Stelle ausführen müssen. Falls der Arbeitgeber eine Frage zur Gesundheit stellt, die nicht erlaubt ist, so müssen Sie die Frage nicht wahrheitsgetreu beantworten.
Weitere Informationen finden Sie auf der im Info-Blatt im Shop auf der Homepage der Krebsliga Schweiz: «Krebserkrankung: Ihre Rechte und Pflichten bei einer Bewerbung». Die Fragen, die Ihnen von Versicherungen zu Ihrer Gesundheit gestellt werden, müssen Sie auf jeden Fall immer wahrheitsgetreu beantworten. Wenn eine Frage nicht wahrheitsgetreu beantwortet wird, kann die Versicherung den Vertrag auflösen.

Zudem möchten Sie wissen, wie beim Stellenwechsel Einkommenslücken vermieden werden können.
Sie können sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, dann sind Sie besser abgesichert, falls es mit der neuen Stelle schwieriger wird als erwartet.

Viel Erfolg bei der Stellensuche!

«Ich habe eine Frage betreffend Risikoversicherungen (Versicherung bei Invalidität/Tod durch Krankheit/Unfall) nach Krebs. Vielleicht haben Sie ja Erfahrung damit oder eine Idee, wenn ich kontaktieren kann.
Ich bin 2017 an Brustkrebs (Stage: T1c, BRCA negative, HER2 negativ, ER positiv) erkrankt im Alter von 27 Jahren. Ich hatte damals Chemotherapie, OP, Bestrahlung und für 5 Jahre adjuvanter Therapie mit einem Aromatasehemmer, den ich im Januar 2023 absetzten konnte. Ich bin soweit krebsfrei und hatte keine anderen Krankheiten/Unfälle seit der Diagnose.
Nun wollten mein Partner und ich eine Risikoversicherung abschliessen. Nach der Prüfung unserer Unterlagen hiess es, dass sie mich gar nicht nehmen für eine solche Versicherung. Weiter meinte der Versicherungsberater, dass mich auch keine andere Versicherung nehmen wird. Ich könne frühstens 10 Jahre nach der Diagnose nochmals versuchen, jedoch könne er mir nicht garantieren, dass ich mich versichern kann. Ich kann das ehrlich gesagt nicht verstehen. Sie könnten ggf. den Brustkrebs ausschliessen, aber dass sie mich gar nicht nehmen?
Haben Sie Informationen, ob es Versicherungen gibt, die «toleranter» sind und mich nicht ausschliessen? Oder wissen Sie vielleicht, wer mir weiter helfen kann?»
— Frage von L. (18. Januar 2024)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Vor über 6 Jahren sind Sie an Brustkrebs erkrankt. Alle Krebstherapien sind beendet. Sie sind heute krebsfrei und gesund. Trotzdem hat es die Versicherung abgelehnt, Sie für die Risiken Invalidität und Tod zu versichern. Sie können nicht verstehen, weshalb die Versicherung nicht wenigstens einen Vertrag mit einem Gesundheitsvorbehalt bezüglich der Brustkrebserkrankung abschliessen wollte.

Sie möchten weiter wissen, ob es Versicherung gibt, die grosszügiger mit dem Vertragsabschluss sind oder ob Sie tatsächlich damit rechnen müssen, dass keine der Versicherungen Sie versichern will.

Eine private Risikoversicherung abzuschliessen, nachdem eine Krebserkrankung überstanden ist, kann tatsächlich schwierig werden. Privatversicherungen sind gewinnorientiert. Wenn das Risiko, eine Leistung zu erbringen, statistisch zu hoch ist, lehnt die Versicherung den Vertragsschluss ab.

Sofern es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist die Versicherung von Gesetzes wegen nicht gezwungen, solche Verträge abzuschliessen. Mit anderen Worten: Die Versicherungsgesellschaft ist frei, einen Versicherungsvertrag mit den Personen ihrer Wahl abzuschließen.
Ob jede Versicherung das Risiko gleich einschätzt, ist schwer zu sagen. Eine Versicherung, die in Ihrer Lage anders vorgehen würde, ist uns nicht bekannt. Allerdings, da die Versicherungsgesellschaften jedoch über eigene Bedingungen verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich mit anderen Versicherungsgesellschaften in Verbindung zu setzen.

«Ich bin an einem multiplen Myelom erkrankt, das im Juni 2021 diagnostiziert wurde.
Derzeit befinde ich mich in der dritten Behandlungsphase, bin arbeitsfähig und nicht mehr IV-berechtigt.
Sollte ich einen Rückfall erleiden, was beim Myelom oftmals der Fall ist, habe ich keinen Anspruch mehr auf Krankentaggeld von meinem Arbeitgeber.
Nach Angaben des Versicherers endete der Versicherungsschutz in diesem Jahr, da mein Fall seit 2021 offen ist.
Was kann ich tun, um zu vermeiden, dass ich in eine finanzielle Notlage gerate oder sogar meinen Arbeitsplatz verliere? (6 Monate gesetzlicher Schutz).»
— Frage von P. (18. Januar 2024)

Yves Hochuli, Jurist, stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Wir danken Ihnen für Ihre Frage, die uns sehr beschäftigt hat.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen einiger Krankentaggeld-Versicherungen haben besondere Bedingungen für den Fall eines Rückfalls, also, wenn die ursprüngliche Erkrankung wiederauftritt. Ich empfehle Ihnen, einen Blick in die für Sie geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeld-Versicherung zu werfen, um herauszufinden, ob Ihnen bei einem Rückfall ein Anspruch zusteht. Wenn ja, unter welchen Bedingungen dieser besteht.

Haben Sie jedoch Ihren Anspruch auf Krankentaggeld aus dieser Versicherung bereits in der Anfangszeit der Erkrankung ausgeschöpft, erhalten Sie bei einem Rückfall wahrscheinlich keine Leistungen mehr aus der Krankentaggeld-Versicherung und auch nicht von Ihrem Arbeitgeber.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag noch gilt und Sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, sollten Sie sich an die Dienststelle für Sozialwesen beziehungsweise an das Sozialamt Ihres Kantons wenden. Dort wird über einen allfälligen Leistungsanspruch entschieden. Falls Ihr Arbeitsverhältnis beendet sein sollte, wenden Sie sich an die Arbeitslosenversicherung.

Zögern Sie nicht, Ihre kantonale Krebsliga zu kontaktieren, die Sie bei diesen Schritten gerne unterstützt.

«Ich leide an einem multiplen Myelom. Diese Krebsart ist durch Phasen der Remission und des Rückfalls gekennzeichnet.
Hat mein Arbeitgeber bei einem Rückfall oder bei einer Remission das Recht, mich zu kündigen?»
— Frage von P. (19. Januar 2023)

Yves Hochuli, Jurist, stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Guten Tag,
Ich danke Ihnen für Ihre Frage und beantworte sie gerne wie folgt:

Nach dem für Privatunternehmen geltenden Gesetz darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit nicht rechtsgültig entlassen. Das ist der Fall, wenn der Krankheitsausfall im ersten Dienstjahr 30 Tage, im zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage beträgt.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während einer dieser Zeiträume kündigt, gilt die Kündigung als nichtig. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrfrist erneut das Arbeitsverhältnis kündigen. Erst dann ist die die Kündigung wirksam.

Nach Lehre und Rechtsprechung löst ein Rückfall jedoch keine neue Kündigungsschutzfrist aus. Deshalb können Arbeitsunfähigkeiten, die durch ein und dieselbe Krankheit (oder einen Rückfall) verursacht wurden, nur bis zum Maximum der gesetzlich vorgesehenen Sperrfrist kumuliert werden und dürfen daher 30, 90 beziehungsweise 180 Tage nicht überschreiten.

Bei der Remission kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, wenn Sie nicht mehr arbeitsunfähig sind, das heisst, wenn Sie wieder voll arbeitsfähig sind.

«Ich habe am 1. Dezember 2022 einen neuen Job mit einer dreimonatigen Probezeit begonnen, die Ende Februar endet. Ich habe meinen Arbeitgeber darüber informiert, dass ich einen Tumor habe, der am 7. März entfernt werden soll, und dass ich daher ca. 3 Wochen ausfallen werde. Vor dem 7. März habe ich keine Krankschreibung geplant.

  • Kann mein Arbeitgeber mich zum Ende meiner Probezeit mit einer Frist von 7 Tagen kündigen, wenn er meine gesundheitlichen Probleme kennt?
  • Sollte ich mich also darum bemühen, eine Krankentagegeldversicherung bei meiner privaten Versicherung abzuschließen?

Im Voraus vielen Dank.»

— Frage von Nathalie (17. Februar 2023)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Probezeit endet Ende Februar 2023. Am 7. März 2023 muss bei Ihnen ein Tumor entfernt werden und Sie erwarten, dass Sie ca. 3 Wochen arbeitsunfähig sein werden. Sie möchten nun wissen, ob der Arbeitgeber Ihnen während der Probezeit mit einer Frist von 7 Tagen kündigen darf und ob es für Sie sinnvoll ist, eine private Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Die Kündigungsfrist beträgt gemäss Obligationenrecht während der Probezeit tatsächlich 7 Tage. Die Kündigung müsste Ihnen noch während der Probezeit zugestellt werden. Erreicht diese Sie erst nach Ablauf der Probezeit, gilt die Kündigungsfrist, welche Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Während der Probezeit ist eine Kündigung möglich, obwohl Sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Nach Ablauf der Probezeit kann auf Grund des Kündigungsschutzes bei Krankheit (Sperrfrist) im ersten Dienstjahr während 30 Tagen keine Kündigung ausgesprochen werden.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit kann die Probezeit verlängert werden. Bei Ihnen wird die Probezeit aber bereits beendet sein, wenn die Operation stattfindet, so dass die Probezeit wie vereinbart Ende Februar 2023 endet.

Arbeitgebende können für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Diese ist aber nicht obligatorisch. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Ihre Rechte im Krankheitsfall. Möglicherweise gilt auch ein GAV oder NAV, der Ihnen Rechte einräumt.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber wie Sie versichert sind. Es sind verschiedene Versicherungslösungen möglich. Das heisst, je nachdem sind Sie gut versichert und erhalten bis zu 730 Tage ein Krankentaggeld oder Sie sind gar nicht bei einer Krankentaggeldversicherung angeschlossen. In diesem Fall garantiert Ihnen das Obligationenrecht im ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlung von mindestens 3 Wochen.

Ob es sinnvoll und möglich ist eine private Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, kann ohne weitere Informationen nicht entschieden werden.

Falls Ihnen tatsächlich gekündigt wird, empfehle ich Ihnen, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder einer Anwältin Kontakt aufzunehmen.

«Seit Anfang Dezember in ich nun in Behandlung auf Grund meiner Diagnose, dem Hodgkin Lymphoma. Die Diagnose hat mich ziemlich aus meiner Laufbahn gerissen. Beruflich wahr ich bisher tätig. Ich war vom Oktober bis Dezember befristet bei meiner letzten Arbeitgeberin angestellt. Der Vertrag ist nun fristgerecht ausgelaufen. Da sie mir bis auf weiteres keine Anstellung anbieten kann, bedeutet das für mich, erneut eine Stelle zu suchen. Ich habe nich nun beim RAV angemeldet. Ich stelle mir allerdings die allgemeine Frage, wie wird es geregelt, wenn man wie ich in meinem Fall, zwar auf Arbeitssuche, jedoch bis aus weiteres krank geschrieben ist? Steht mir in meiner Situation überhaupt Arbeitslosengeld zu? Darf ich, während der Zeit in der ich krank geschrieben bin Jobs annehmen die auf Entlöhnung nach Stunden basieren?»

— Frage von M. (13. Januar 2023)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sind an Krebs erkrankt und zur Zeit nicht arbeitsfähig. Ihr befristeter Arbeitsvertrag ist ausgelaufen und Sie haben sich daher beim RAV angemeldet. Sie möchten wissen, ob Ihnen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht und ob Sie eine Arbeit annehmen dürfen, die auf der Entlöhnung nach Stunden basiert.

Wenn Sie wegen einer vorübergehenden Krankheit nicht arbeitsfähig sind, haben Sie nur für eine beschränkte Zeit Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld. Und zwar höchstens 30 Tage nacheinander und der Anspruch ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Können Sie teilweise arbeiten, weil Sie beispielsweise nur 60% arbeitsunfähig sind, so erhalten Sie nach Ablauf der 30 bzw. 44 Tagen ein reduziertes Arbeitslosentaggeld (40%).
Falls Sie sich aber bei der Invalidenversicherung anmelden und wieder zu mindestens 20% arbeitsfähig sind, so besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Sie erhalten in diesem Fall das volle Arbeitslosentaggeld.

Auch wenn Sie krank sind, dürfen Sie sich auf eine Stelle bewerben, auch auf Stellen, deren Entlöhnung nach den geleisteten Arbeitsstunden erfolgt. Falls Sie wissen, dass Sie die Arbeit nicht antreten können, weil Sie beim Beginn des Arbeitsvertrages noch immer krank sein werden, müssen Sie das dem neuen Arbeitgeber während der Bewerbung mitteilen. Es ist gut möglich, dass Sie dann die Arbeitsstelle nicht erhalten werden.

Eine weitere Frage ist, ob Ihnen der neue Arbeitgeber eine Lohnzahlung schulden würde, wenn Sie bereits in der ersten Zeit des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sind. Dies kommt auf den Arbeitsvertrag an. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist zudem abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt im ersten Dienstjahr nur 3 Wochen. Bei einer Arbeit nach Stundenlohn ist die Höhe der Lohnfortzahlung zudem abhängig davon, wie viel man in der Zeit vor der Erkrankung durchschnittlich verdient hat. Auch wenn Ihr neuer Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, ist nicht sichergestellt, dass Sie versichert wären. Sie müssten daher sehr gut prüfen, ob Ihnen der neue Arbeitsvertrag überhaupt etwas einbringt. Es ist gut möglich, dass Sie trotz eines neuen Arbeitsvertrages keine Einkünfte hätten. Es ist sinnvoll, den neuen Arbeitsvertag auf ein Datum hin abzuschliessen, an dem Sie wieder damit rechnen können, Ihre Arbeit auch aufnehmen zu können. Ihre Ärztin, Ihr Arzt kann Ihnen möglicherweise dazu bereits eine Auskunft geben.

«Guten Tag
Ich habe zwei Arbeitgeber à je 50%. Kann ich vom Arzt für einen Arbeitgeber ein Zeugnis für 100% Arbeitsunfähigkeit bekommen, weil die Arbeit sehr viel Konzentration und Muskelkraft braucht. Und beim anderen Arbeitgeber 50% Arbeitsunfähig geschrieben werden, weil meine Arbeit körperlich nicht anstrengend ist. Muss ich beide über diese spezielle Situation informieren?
Danke und freundliche Grüsse»

— Frage von Marcel (26. Februar 2020)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Guten Tag

Sie haben zwei Arbeitgeber und arbeiten bei jedem 50%. Die eine Arbeitsstelle stellt hohe Anforderungen an die Muskelkraft und die Konzentration. Die andere Arbeitsstelle ist körperlich nicht anstrengend.
Sie möchten gerne wissen, ob es möglich ist, dass Sie Ihnen ein Arzt bei einem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und beim anderen Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert.
Weiter möchten Sie gerne wissen, ob Sie gegenüber Ihren Arbeitgebern eine Informationspflicht bezüglich der anderen Arbeitsstelle haben.

Da Ihre beiden Arbeitsstellen andere Anforderungen an Sie stellen, ist es gut möglich, dass Ihre Arbeitsfähigkeit an den beiden Stellen anders beurteilt wird.

Ihr Arzt muss abklären, in welchem Mass Sie Ihre bisherigen Tätigkeiten an beiden Arbeitsstellen zur Zeit ausüben können. Das setzt eine genaue Kenntnis Ihrer Arbeit voraus. Der Arzt muss zudem wissen, wie sich Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung auf die jeweilige Tätigkeit auswirkt. Entscheidend ist die konkrete Einsatzfähigkeit im Betrieb. Die Auswirkung Ihrer Beeinträchtigung muss Ihr Arzt für jedes Arbeitsverhältnis gesondert prüfen und durch ein Arztzeugnis belegen.

Um Unklarheiten zu vermeiden, soll das Arztzeugnis zudem festhalten, welche Arbeiten betroffen sind, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie dauern wird. D.h. entweder ein Enddatum oder andernfalls die Anmerkung «bis auf Weiteres» unter Angabe eines nächsten Arzttermins.

Solange Ihr Arbeitgeber, bei dem Sie 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert erhalten, Ihnen keine Arbeit anbietet, die der Arbeit des andern Arbeitgebers entspricht, gibt es keine Schwierigkeiten.

Falls ein Arbeitnehmer beispielsweise bei der einen Arbeitsstelle schwere Lasten tragen muss (Zügelunternehmen) und bei der anderen Arbeitsstelle Rechnungen schreiben muss (Treuhandbüro), so ist es leicht möglich, dass der Arbeitnehmer bei einer Schulterverletzung beim Zügelunternehmer 100% arbeitsunfähig ist, aber im Büro nur 50% arbeitsunfähig.

Der Arbeitgeber darf beim Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wissen, ab Sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, und bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, welche Arbeiten Sie noch verrichten können. Auch muss er wissen, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt.

Ich empfehle Ihnen im Gespräch mit Ihrem Arzt gut zu klären, ob tatsächlich eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorliegt und wie die Formulierung im Arztzeugnis bzw. in den Arztzeugnissen lautet. Auch ob Sie, falls Sie 100% bei der Arbeitsstelle angestellt wären mit der leichteren Arbeit, tatsächlich 50% arbeitsfähig wären.

«Guten Tag,
Vor 5 Jahren hatte ich mit 51 Jahren einen Tumor in der Brust, und ihn operiert. Die Lymphknoten waren nicht befallen, ich habe eine Strahlentherapie ca. 6 Wochen gemacht. Seither nehme ich Tamoxifen. Ich habe seit Beginn: Wallungen, Müdigkeit, Schmerzen in Gelenken und Muskeln, Schlaflosigkeit. Diese Symptome nehmen zu. Das Tamoxifen werde ich länger als 5 Jahre nehmen, rät das Brustzentrum. Ich war Sportlerin und kann jetzt am Abend nach der Arbeit (80% Pensum) nichts mehr machen, da ich sehr erschöpft bin. Dies zerrt an meinen psychischen Kräften. Eine Lösung wäre eine Reduktion der Arbeit. Nach der OP war eine IV Abklärung kein Thema. Gibt es jetzt eine Möglichkeit die Arbeit ohne Lohneinbusse zu reduzieren?»

— Frage von STARKEHOFFNUNG (24. Februar 2020)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Guten Tag
Danke für Ihre Anfrage.

Sie sind vor 5 Jahren an einem Brusttumor erkrankt und werden zur Zeit noch mit Tamoxifen behandelt. Sie arbeiten in einem 80%-Pensum und bemerken, dass Sie am Feierabend keine Kraft mehr haben, um etwas zu unternehmen. Sie überlegen sich daher, Ihr Arbeitspensum weiter zu reduzieren, aber Sie möchten nach Möglichkeit keine Lohneinbusse erleiden.

Eine Rente der Invalidenversicherung würde eine allfällige Lohneinbusse wenigstens zum Teil ausgleichen.
Aber die Invalidenversicherung berücksichtigt nur Leistungseinschränkungen, die sich eindeutig am Arbeitsplatz bemerkbar machen und die sich zudem klar auf ein gesundheitliches Leiden zurückführen lassen. Solange Sie Ihre Arbeit ausführen können, Ihre Energielosigkeit sich (noch) nicht auf Ihre Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz auswirkt, erfüllen Sie die rechtlichen Voraussetzung zum Bezug einer Teilrente der Invalidenversicherung nicht. Die Invalidenversicherung würde allenfalls unterstützend wirken, wenn Sie überzeugend darlegen könnten, dass sich in naher Zukunft Ihre Leistungsfähigkeit dermassen verschlechtern wird, dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr wie gewohnt ausführen könnten, also eine Invalidität droht.

Es ist nicht einfach, die Invalidenversicherung zu überzeugen. Sie würde nachfragen, ob am Arbeitsplatz bereits Rücksicht auf Ihren Gesundheitszustand genommen wird. Auch würde die IV von Ihrem Arbeitgeber wissen wollen, ob bereits eine Leistungseinschränkung besteht, Sie beispielsweise mehr Fehler machen als früher oder er Ihnen bereits nicht mehr alle Arbeiten übertragen kann. Die IV würde sich dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitsplatz so gestaltet wird, dass Sie weiterhin arbeiten können.

Eine IV-(Teil-)Rente würde erst ausgesprochen, wenn alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und wenn sich Ihr Gesundheitszustand soweit verschlechtert hat, dass Sie mindestens während eines Jahres 40% invalid sind. Ihren schlechten Gesundheitszustand müssten Sie mit Arztberichten, beispielsweise Ihrer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, belegen. Ihre Ärztin müsste darlegen, auf welcher Diagnose die Erschöpfung beruht und welche Behandlungen nicht zum erwünschten Erfolg geführt haben. Sie könnte Ihnen beispielsweise eine Cancer-Related Fatigue diagnostizieren und darlegen, welche Medikamente anstelle von Tamoxifen verschrieben wurden, um die Müdigkeit zu verringern.
Sie wären vermutlich bereits in einer psycho-onkologischen Behandlung und Ihre Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie würde ebenfalls einen Bericht erstellen.
Sie müssten darlegen, an welchen Bewegungsprogrammen Sie teilgenommen haben; und dass diese Ihre Leistungsmöglichkeiten leider nicht verbessert haben.

Wenn Sie sich Sorgen um Ihre Gesundheit machen, empfehle ich Ihnen, darüber mit Ihren Ärzten zu sprechen und der Ursache der Kraftlosigkeit auf den Grund zu gehen. Fragen Sie, ob Ihre Müdigkeit eine Nebenwirkung von Tamoxifen sein könnte und ob es allenfalls ein anderes Präparat gibt, welches für Sie besser geeignet ist. Erkundigen Sie sich, welche Therapien Sie unterstützen könnten. Hilfreich könnte Ihnen auch die Broschüre «Rundum müde» der Krebsliga Schweiz sein.

Falls Sie tatsächlich Ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren wollen, so ist es wichtig, dass ein Facharzt Ihnen die Reduktion empfiehlt. Verlangen Sie einen schriftlichen Bericht Ihres Arztes, in dem er eindeutig festhält, dass er Ihnen eine Kürzung Ihres Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ans Herz legt. So könnten Sie in einem späteren IV-Verfahren beweisen, dass Sie nicht aus anderen Gründen Ihr Pensum reduziert haben. Informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Grund der Reduktion und stellen Sie sicher, dass Sie dies beweisen können. Anderenfalls wird die Invalidenversicherung davon ausgehen, dass Sie aus privaten Gründen, z.B. um mehr Sport treiben zu können, Ihre Arbeit reduzieren. Diese Unterscheidung hat für die Berechnung des IV-Grades und für die Höhe der Rente eine grosse Bedeutung.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, Ihre Arbeitslast innerhalb des 80%-Pensums etwas zu reduzieren. Es gibt Arbeitgeber, die sehr verständnisvoll reagieren, wenn sie erfahren, wie anstrengend die Arbeit geworden ist.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie sich gut erholen und Ihren Feierabend wieder geniessen können und dass Sie die nötige ärztliche Unterstützung erhalten.

«Guten Tag
Mein Name ist Jean-Pierre und ich bin 33 Jahre alt. Bei mir wurde im November 2019 Schilddrüsenkrebs mit befallenen Lymphknoten am Hals und im Mediastinum diagnostiziert. Am 13. Dezember 2019 habe ich mich einer grösseren Operation von 11 Stunden und 20 Minuten unterzogen. Seitdem befinde ich mich immer noch in der Phase der Genesung. Im März werde ich dann erneut ins Spital für eine Strahlentherapie gehen müssen. Ich bin ein wenig besorgt, denn ich mache derzeit eine dreijährige Ausbildung zum Landwirt. Die Schule über meine gesundheitlichen Probleme und meine Abwesenheit auf unbestimmte Dauer zu informieren, war kein Problem. Ich nehme weiterhin von zu Hause am Unterricht teil, und die praktischen Kurse und Prüfungen kann ich im nächsten Jahr (in meinem letzten Jahr) nachholen, da ich mich im 2. Ausbildungsjahr befinde. Ich befürchte jedoch, dass man mir dieses 2. Ausbildungsjahr nicht anerkennen wird, unter dem Vorwand, dass ich zu viele Unterrichts- bzw. praktische Ausbildungstage verpasst hätte, obwohl ich sie von zu Hause verfolge, meine Hausaufgaben abliefere und im Prinzip alles nachgeholt werden kann. Hätte die Schule grundsätzlich das Recht dazu, mir das zweite Jahr nicht anzuerkennen, auch wenn sie mir ursprünglich gesagt haben, dass ich alles auch im letzten Jahr absolvieren kann? Ich hätte noch eine Frage: Wir müssen unsere dreijährige Ausbildung in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben absolvieren; nun möchte ich mir einen Betrieb für mein letztes Jahr suchen. Muss ich in diesen Bewerbungsgesprächen meine Krankheit erwähnen?
Vielen Dank für Ihre Antworten, beste Grüsse!»

— Frage von J.-P. (18. Februar 2020)

Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Guten Tag

Art. 21 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes sieht vor, dass «der Besuch der Berufsfachschule obligatorisch ist». Laut Ihrer Beschreibung und den Ihnen mitgeteilten Informationen scheint die Schule damit einverstanden zu sein, Ihr Jahr trotz Ihrer Abwesenheit vom Unterricht anzuerkennen. Auch wenn es recht unwahrscheinlich erscheinen mag, kann ich dennoch nicht völlig ausschliessen, dass Ihnen Ihr Ausbildungsjahr am Ende doch nicht anerkannt werden wird, da Sie nicht am Unterricht der Berufsschule teilgenommen haben. Ich empfehle Ihnen daher, sich dies von Ihrer Schule bzw. auch der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich bestätigen zu lassen.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, alle Fragen, die sich auf die Stelle beziehen, auf die Sie sich bewerben, wahrheitsgetreu und ehrlich zu beantworten. Gesundheitsinformationen sind jedoch sensible private Daten. Sie sind daher nicht verpflichtet, Ihre Krankheit zu erwähnen, es sei denn, sie beeinträchtigt Ihre Arbeitsfähigkeit und hindert Sie an der Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben.

Das korrekte Arbeitszeugnis könnte auch noch von Interesse sein.

«Guten Tag
Meine Arbeitsstelle hat sich in dem letzten Jahren sehr negatv verändert. 8 Jahre nach meiner Erstdiagnose geht es mir organisch recht gut, psychisch jedoch zunehmend schlechter – trotz sehr gutem privatem Umfeld und psychologisch-seelsorgerischer Unterstützung.
Diese Stelle ist für mich belastender als meine Diagnose. Ich finde keine neue Stelle und sehe keine Möglichkeit zur Frühpensionierung. Haben Sie einen Rat?»

— Frage von survive62 (12. Februar 2020)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Guten Tag 
Sie haben sich gut von der Krebsdiagnose erholt, aber Ihre Arbeit wird zunehmend zu einer grossen Belastung. Trotz psychologisch-seelsorgerische Unterstützung geht es Ihnen zunehmend schlechter. Sie erkundigen sich, welches Ihre Möglichkeiten sind.

Ihr Arbeitgeber muss auf Grund seiner Fürsorgepflicht die Arbeit so gestalten, dass Sie gesund bleiben können. Das juristisch korrekte Vorgehen sieht vor, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und ihn um eine Änderung zu Ihren Gunsten bitten. Falls Sie ihm mitteilen, dass Sie auf Grund der Belastung am Arbeitsplatz in medizinischer Behandlung sind, ist er verpflichtet, Massnahmen zu Ihrer Entlastung zu ergreifen. Unterlässt er dies über eine längere Zeit, so wird er schadensersatzpflichtig, wenn Sie beispielsweise ein Burnout erleiden.

Möglicherweise gibt es in Ihrem Betrieb eine interne Stelle wie beispielsweise eine Personalkommission, an die Sie sich ebenfalls wenden können. Lesen Sie die internen Richtlinien Ihres Betriebes; möglicherweise wird ein Vorgehen festgeschrieben, welches von Ihren Vorgesetzten eingehalten werden muss. Studieren Sie Ihren Arbeitsvertrag und, falls Sie in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sind, das Personalgesetz und die Personalverordnungen.

Überlegen Sie sich, ob es Ihnen in einer anderen Abteilung in Ihrem Betrieb besser gefallen würde und ob eine Versetzung möglich ist.

Manchmal ist es aber leider so, dass ein Gespräch nicht den gewünschten Erfolg bringt und sich das Verhältnis weiter verschlechtert oder das Arbeitsverhältnis gar beendet werden muss, um Ihre Gesundheit zu schützen.

Sie können Ihre Bewerbungsunterlagen und Ihre Bewerbungsstrategie von einer darauf spezialisierten Stelle überprüfen lassen. Ihre frühere Erkrankung, welche keinen Einfluss mehr hat auf Ihre Arbeitsleistung, müssen Sie weder in der Bewerbung noch im Vorstellungsgespräch erwähnen.

Die Entscheidung, ob Sie trotz des Gesundheitsrisikos an der heutigen Arbeitsstelle bleiben wollen oder von sich aus kündigen wollen, kann Ihnen niemand abnehmen. Wenn Ihnen nicht zugemutet werden kann, am Arbeitsplatz zu verbleiben, wird Ihnen die Arbeitslosenversicherung die Taggelder, trotz Ihrer Kündigung, nicht kürzen (sogenannte Einstelltage). Wichtig ist, dass Sie mit Ihrer Ärztin vor der Kündigung über Ihre Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sprechen und diese Ihnen schriftlich bestätigt, dass es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, weiterhin diese Arbeit bei diesem Arbeitgeber zu verrichten.

Ich wünsche Ihnen Mut und Kraft um die nötigen Schritte einzuleiten

Sozialversicherungen/ Finanzielle Unterstützung

Ich bin Familienfrau und war, bis vor kurzem, immer in der Pflege erwerbstätig. Während einer beruflichen Auszeit bin ich an Krebs erkrankt. Da ich keine Möglichkeit sehe, in naher Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, fragen ich mich, wie es weitergeht. So befinde ich mich, 52jährig, in einem "Sozialleistungs-Loch".
— Frage von S.L (2. Januar 2025)

Antwort von Frau Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Es ist wirklich ungünstig, wenn man während einer beruflichen Auszeit schwer erkrankt.

Sie sind aber auch ohne Erwerbstätigkeit als Familienfrau bei der Invalidenversicherung versichert. Da Sie davon ausgehen, über längere Zeit nicht arbeitsfähig zu sein, sollten Sie sich bei der Invalidenversicherung anmelden und sich dafür Arztberichte ausstellen lassen. Die Invalidenversicherung unterstützt auch die Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach einer ernsthaften Erkrankung. Und auch für Familienfrauen können IV-Renten ausgerichtet werden.
Ich empfehle Ihnen, sich vor der Anmeldung durch die kantonale oder regionale Krebsliga beraten zu lassen.

Sie waren in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis. So erfüllen Sie mit aller Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern. Um Arbeitslosentaggelder zu beziehen, muss man nicht 100% arbeitsfähig sein. Da Sie nicht im Spital oder zur Kur sind, gehe davon aus, dass noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% besteht. Bei Personen, die bei der IV angemeldet sind, besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Das heisst, Sie müssen sich nur auf eine 20%-Stelle bewerben können, um das volle Arbeitslosentaggeld zu erhalten. Sie müssen auch nicht 20% in Ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig sein, sondern nur irgendeine einfache und leichte Tätigkeit ausüben können.

«Seit Anfang Jahr habe ich mit 20 % wieder angefangen zu arbeiten (Arbeitsunfähigkeit 80 %). Ich war seit 2. März 2022 bis zum 8. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Nun verdichten sich die Anzeichen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorbereitet wird. Ich bin an Brustkrebs erkrankt und warte auf einen Eintrittstermin für die Rehabilitation nach Chemo, OP und Bestrahlung. Darüber hinaus ist ein Brustaufbau für den August geplant (6 Monate nach Bestrahlungsende). Nun frage ich mich, sollte es tatsächlich zur Kündigung durch die Arbeitgeberin kommen, welche Sozialversicherung/en Leistungen für mich übernehmen würden. Können Sie mir da weiterhelfen?»

— Frage von Edeltraut (14. Februar 2023)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Danke für Ihre Anfrage.
Sie sind nach einer Krebserkrankung wieder in einem kleinen Pensum in den Berufsalltag eingestiegen und befürchten, dass Ihnen gekündigt wird. Da noch eine stationäre Rehabilitation und der Brustaufbau geplant sind, rechnen Sie damit, wieder für eine gewisse Zeit 100% arbeitsunfähig zu werden. Sie möchten wissen, welche Sozialversicherungsleistungen Ihnen bei einer Kündigung zustehen.

Erkundigen Sie sich zuerst bei Ihrem Arbeitgeber, wie Sie bei einer Krankheit versichert sind.
Viele Arbeitgeber schliessen für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab. Meist werden während 720 oder 730 Tagen 80% des Lohnes bezahlt. Oft zahlt die Krankentaggeldversicherung auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter, falls die Krankheit noch während des Arbeitsverhältnisses begonnen hat. Unter Umständen ist es sinnvoll eine Einzeltaggeldversicherung abzuschliessen, welche auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit bietet.

Überprüfen Sie, welche Leistungen Ihnen im Arbeitsvertrag zugesichert worden sind und welche Leistungen Ihnen allenfalls gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zustehen.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind bei Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt.
Bei vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit werden Ihnen innerhalb der Rahmenfrist insgesamt höchstens 44 Taggelder ausbezahlt. Bei einer längerdauernden Krankheit gibt es zudem nur die ersten 30 Tage ein Taggeld, auch wenn die 44 Taggelder noch nicht voll ausgeschöpft sind.
Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst. Da sowohl die geplante Rehabilitation wie auch der Brustaufbau in der gleichen Krebserkrankung begründet sind, wäre es hier von Vorteil, wenn Sie zwischen der Reha und dem Brustaufbau wieder Ihre Arbeitsfähigkeit erlangen würden.

Wenn Sie Ihren Anspruch auf die 30 bzw. 44 Taggelder ausgeschöpft haben und keine Krankentaggelder erhalten, aber weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben Sie Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherungen, das Ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entspricht. Sie müssen aber mindestens 20% arbeitsfähig sein, sonst gelten Sie als nicht vermittelbar.

Falls Sie mindestens 20% arbeitsfähig sind und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet haben, ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig und Sie erhalten das volle Taggeld.

Bereits aus diesem Grund lohnt sich eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung.
    

Ergänzende Bemerkung von Cornelia Orelli, Fachberaterin Krebstelefon:

Die Krebsliga ist ein Verband, der aus der Krebsliga Schweiz – der Dachorganisation mit Sitz in Bern –, 16 kantonalen und 2 regionalen Krebsligen besteht. Die kantonalen und regionalen Krebsligen beraten und unterstützen Menschen mit und nach Krebs und ihr Umfeld zu allen Fragen rund um Krebs vor Ort und suchen unter anderem Lösungen zur Bewältigung von praktischen Alltagsproblemen, sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen und krankheitsbedingten finanziellen Engpässen. Ihre kantonale oder regionale Krebsliga bietet Ihnen auf Wunsch hin Hilfe bei der IV-Anmeldung und/oder anderen Anliegen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen.

«Hallo, ich bin zurzeit arbeitslos. Wird mir das Amt für Arbeitslosenversicherung weiterhin Geld zahlen, wenn ich wegen Eierstockkrebs krankgeschrieben bin?»

— Frage von M.K. (22. Februar 2023)

Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort auf Ihre Frage hängt von Ihrem Wohnkanton und dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit ab, d. h. ob Sie vollständig oder teilweise arbeitsunfähig sind

Im Gegensatz zu den anderen Kantonen gibt es in den Kantonen Waadt und Genf eine Erwerbsausfallversicherung für Arbeitslose, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Wenn Sie also in einem dieser beiden Kantone wohnen und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Taggelder beziehen. Die Dauer der Zahlung dieser Taggelder hängt von der Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab.

Im Anschluss finden Sie weitere Informationen zu den Zugangsbedingungen der Erwerbsausfall-Krankenversicherung für Arbeitslose :

- Im Kanton Waadt
- Im Kanton Genf

Wenn Sie in einem anderen Kanton wohnen, sieht das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung bei vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung für einen begrenzten Zeitraum vor, d. h. für höchstens 30 aufeinander folgende Tage, wobei der Anspruch während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (= Zeitraum, in dem Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben) auf 44 Taggelder begrenzt ist.

Wenn Sie jedoch über eine teilweise Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% verfügen und sich bei der Invalidenversicherung anmelden, ist die Arbeitslosenversicherung verpflichtet, Ihnen Leistungen zu zahlen. In diesem Fall erhalten Sie das volle Arbeitslosen-Taggeld.

«Ende Dezember 2021 wurde bei mir Gebärmutterkrebs diagnostiziert. Seiter bin ich in Behandlung (OP, Chemo, nun Immuntherapie). Vor der Erkrankung habe ich nicht gearbeitet (traditionelles Familienmodell gelebt). Vor zwei Jahren hat sich mein Ehemann von mir getrennt. Es geht mir zur Zeit ziemlich gut und ich möchte im Arbeitsleben wieder teilzeit Fuss fassen. Bewerbungen sind am Laufen. Welche Leistungen stehen wir seitens er Sozialversicherungen zu? Dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Scheidung. Was kann das RAV von mir verlangen bezüglich Arbeitspensum / Art der Arbeit?»

— Frage von Manuela (31. Januar 2023)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sind zur Zeit noch in einer Behandlung nach einer Krebserkrankung. Sie möchten eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Die letzten Jahre waren Sie Familienfrau und nicht erwerbstätig. Sie haben bereits begonnen, sich zu bewerben. Sie möchten wissen, welche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche Ihnen auch im Hinblick auf eine allfällige Scheidung zustehen.

Falls Sie auf Grund der Scheidung auf ein Einkommen angewiesen sind, sind Sie unter Umständen von der Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung befreit und können ein Taggeld erhalten, obwohl Sie in den letzten Jahren nicht erwerbstätig waren.
Sie müssen bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall entschieden. Die Arbeit muss beispielsweise Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn Sie nur eine Teilzeitstelle suchen, wird die Höhe des Taggeldes auch nur nach dem Umfang des Teilzeitpensums berechnet. Das Arbeitslosentaggeld, das auf Grund einer Beitragsbefreiung bei einer Scheidung ausbezahlt wird, ist auf 90 Taggelder beschränkt.
Wenn Sie auf Grund der Erkrankung nur noch 60% oder weniger arbeitsfähig sind und davon ausgehen, dass dies noch länger anhält, sollten Sie sich bei der Invalidenversicherung anmelden. Auch als Familienfrau sind Sie bei der Invalidenversicherung versichert. Ihr Ehemann zahlt für Sie die AHV-Beiträge mit.

Ihre Situation als langjährige Familienfrau, die eine ersthafte Erkrankung durchstehen muss und gleichzeitig die Scheidung vom Ehepartner erwartet, ist anspruchsvoll. Sie sollten sich unbedingt von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten lassen.

«Ich bin selbstständig und habe eine Krankentaggeldversicherung. Die hat für 3 Monate 100 % und 1 Monate 50 % Taggeld ausbezahlt. Ich habe wieder angefangen zu arbeiten, und möchte innerhalb der nächsten Monate wieder zu 100 % zurück in mein Business. Nun verlangt die Sympany, dass ich mich bei der IV anmelde. Ich habe aber nicht vor, mich berenten zu lassen. Im zweiten Schritt hat sie den alten Vertrag, der seit 20 Jahren besteht zum Jahresende aufgelöst, mir ein vorläufiges Angebot gemacht (mit doppeltem Betrag) - von dem es nicht sicher ist, ob der von der Versicherung angenommen wird. Sie wollen ihn prüfen und behalten vor, ihn abzulehnen. Wie sieht die rechtliche Seite aus?»

— Frage von Besorgte Karose (17. August 2021)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Sie sind selbstständig Erwerbende und haben eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Diese ist freiwillig. Ihr Versicherer hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie möglicherweise nicht weiterversichert werden. Daran erkannt man, dass Sie eine Versicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen haben1. Diese Art der Versicherung ist privatrechtlicher Natur. Der Versicherer kann entscheiden, mit wem er einen Vertrag eingeht und zu welchen Bedingungen (Vertragsfreiheit). Die Vertragsbedingungen sind in der Versicherungspolice und den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) festgehalten. Das VVG gibt gewisse Regeln vor, beispielsweise welche Folgen es hat, wenn bei Vertragsabschluss eine bestehende Krankheit verheimlicht wurde.

Sie zahlen seit 20 Jahren Prämien und der Versicherer hat Ihnen den Vertrag – nachdem sie erkrankt sind – gekündigt. Gemäss VVG ist es zulässig, dass im Schadenfall der Vertrag gekündigt wird. Erst ab Januar 2022, mit Inkrafttreten des geänderten VVG, ist - die Kündigung durch die Versicherung bei einem Leistungsbezug bei den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nicht mehr erlaubt. Möglicherweise hat Ihr Versicherer in der Police oder den AVB auf diese Kündigungsmöglichkeit verzichtet. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Police und die AVB überprüfen. Die vereinbarten Leistungen, in der Regel sind das bei einer Krankentaggeldversicherung maximal 720 Taggelder pro Krankheitsfall, muss natürlich ausgerichtet werden2.

In den AVB verlangen die Krankentaggeldversicherer meist, dass sich die versicherte Person bei der Invalidenversicherung (IV) frühzeitig anmeldet. Die Pflicht zur Anmeldung bedeutet nicht, dass der Versicherer davon überzeugt ist, dass Sie nicht wieder voll erwerbstätig sein können. Er ist aber interessiert daran, dass eine mögliche Invalidenrente frühzeitig ausgesprochen werden könnte, da so ein Teil der ausbezahlten Taggelder verrechnet werden kann. Die versicherte Person erhält durch die Verrechnung nicht weniger Leistung.
Vielmehr verhindert die rechtzeitige Anmeldung, dass Ihnen Leistungsansprüche verlorengehen. Zudem unterstützt die IV auch die erfolgreiche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Eine Invalidenrente würde nur dann ausgesprochen, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist. Es gilt der Grundsatz «Wiedereingliederung vor Rente».

Lassen Sie, falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, das Vorgehen Ihres Versicherers durch diese auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen. Sie können sich auch unentgeltlich bei der Ombudsstelle Krankenversicherung beraten lassen.

Rechtliche Grundlage:

1) Art. 42 VVG
2) Beispiel BGE 135 III 225.

Invalidenversicherung (IV)

«Im November habe ich die Diagnose Lungenkrebs erhalten. Ich habe nun eine Anfrage bezüglich Lohnfortzahlung resp. IV-Rente bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Ich habe aufgrund meiner Anstellungsdauer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 100% während 12 Monaten. Im 2. Jahr wird das KTG der Versicherung von 80% an mich weitergeleitet.
Ich werde im Frühling meine IV-Anmeldung machen. Ist es sinnvoll dabei bereits einen Arztbericht beizufügen der bestätigt, dass ich an Lungenkrebs leide oder welche Arztberichte werden verlangt?
Wie sind Ihre Erfahrungen bezüglich IV-Rentensprechungen bei Lungenkrebspatienten. Kann ich davon ausgehen, dass ich als leider unheilbar kranker Lungenkrebspatient eine IV-Rente erhalte?»
— Frage von DM (16. Januar 2025)

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Guten Tag 
Ihre Frau hat bis zur Krebsdiagnose 80% gearbeitet. Die IV hat sie bei der Wiedereingliederung in den bisherigen Arbeitsplatz während eines Jahres unterstützt. Ihre Frau kann nun 40% arbeiten. Die IV prüft, ob ihr eine Rente zugesprochen werden kann.
Das Gehalt Ihrer Frau wurde nach einem Jahr um 20% gekürzt.

Sie erkundigen Sich nun, ob Sie und Ihre Frau einfach auf den IV-Entscheid warten müssen oder ob Sie sich beim Arbeitgeber oder bei der Krankenkasse melden müssen.

Das Warten auf den IV-Entscheid ist sehr mühsam. Ihre Frage, ob Sie in dieser Zeit etwas unternehmen können, um das IV-Verfahren zu unterstützen und nach Möglichkeit zu beschleunigen, ist sehr gut.

Ihre Ehefrau und deren Arbeitgeber haben bisher mit der IV-Stelle zusammengearbeitet. Die IV-Stelle wird sich möglicherweise im weiteren Verfahren beim Arbeitgeber Ihrer Frau erkundigen, wie Ihre Frau ihre Arbeitsleistung erbringen kann. Ihre Frau kann ohne weiteres nachfragen, ob der Arbeitgeber seinerseits neue Informationen zum IV-Verfahren geben kann. Änderungen der beruflichen Situation müssen der IV gemeldet werden.

Auch bei der IV-Stelle selbst kann sich Ihre Ehefrau telefonisch oder schriftlich erkundigen, wie weit das Verfahren gediehen ist und ob allenfalls Dokumente nachgereicht werden können. Wichtig ist, dass die IV-Stelle über gesundheitliche Veränderungen rechtzeitig informiert wird. Ihre Frau sollte in einem solchen Fall den behandelnden Arzt bitten, einen Arztbericht zu verfassen. Auch eine geänderte familiäre Situation, beispielsweise die Geburt eines Kindes, muss gemeldet werden.

Da Ihre Frau ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen um 40% reduzieren musste, könnte die IV ihr eine Rente aussprechen. Für eine ¼ -IV-Rente müsste ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% ausgewiesen werden. Für eine Chanceneinschätzung können Sie sich an die Rechtsberatungsstellen von Inclusion Handicap oder Procap wenden. Die Beratenden der kantonalen und regionalen Krebsligen können Ihnen und Ihre Frau wertvolle, auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Informationen zukommen lassen.

Im ersten Jahr nach der Diagnose erhielt Ihre Ehefrau noch den vollen Lohn und nach einem Jahr wurde die Zahlung auf 80% gekürzt. Die Dauer und die Höhe der Lohnfortzahlung bzw. des Krankentaggeldes sind je nach Arbeitgeber unterschiedlich geregelt. Eine Kürzung auf 80% des Lohnes ist üblich. Meist wird ein Krankentaggeld während zwei Jahren ausbezahlt.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Frau noch ein Krankentaggeld zugute hat, ist es sinnvoll, wenn Ihre Frau bei ihrem Arbeitgeber nachfragt und sich allenfalls die Unterlagen zur Versicherung mitgeben lässt.

«Meine Partnerin, Alter 60, arbeitet 100%. Bei Krankheit würde der Lohn 9 Wochen bezahlt. Eine Taggeldversicherung besteht leider nicht. Nun wurde Krebs, Multiples Mylenom festgestellt und eine entsprechende Therapie beginnt jetzt.
Frage: Wann soll eine Anmeldung bei der IV erfolgen, um bei möglicher Arbeitsunfähigkeit und Lohnausfall allfällig eine Rente zu erhalten?
Danke für Feedback und viele Grüsse»

— Frage von misgap (13. Januar 2023)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Partnerin hat nur Anspruch auf 9 Wochen Lohnfortzahlung. Falls abzusehen ist, dass Ihre Partnerin eine längere Zeit nicht arbeitsfähig sein wird, ist die frühzeitige Anmeldung bei der Invalidenversicherung wichtig.

Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht frühstens 6 Monate nach der Anmeldung bei der IV. Dabei besteht aber noch eine weitere zeitliche Hürde: Während eines ganzen Jahres muss eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden haben. Die Anmeldung muss in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit erfolgen, damit die IV-Rente nach Ablauf des Wartejahres auch ausbezahlt wird. Ihre Partnerin könnte das IV-Gesuch beispielsweise einreichen, nachdem sie 6 Wochen nicht arbeitsfähig war und es absehbar ist, dass sie noch längere Zeit nicht wieder voll arbeiten kann.

Auf der Internetseite der IV-Stelle Bern ist die zeitliche Abfolge dargestellt: Anmeldung (ivbe.ch)

Das bedeutet für Ihre Partnerin, dass Sie mindestens ein Jahr lang auf die IV-Rente warten muss, auch wenn weder eine Lohnzahlung erfolgt, noch ein Krankentaggeld ausbezahlt wird. Es kann ausserdem länger als ein Jahr dauern, bis die Invalidenversicherung über das Gesuch entscheidet.

Eine frühzeitige Anmeldung ist zudem wichtig, weil die Invalidenversicherung auch durch Eingliederungsmassnahmen Ihre Partnerin unterstützen kann. Je nachdem werden während der Eingliederungsmassnahmen auch Taggelder ausbezahlt. Eine IV-Rente wird zudem erst ausgerichtet, wenn diese Massnahmen nicht zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führen.

Zahlreiche gute Informationen hat die IV/AHV auf folgender Website veröffentlicht: Invalidenversicherung (IV) - 1. Säule (ahv-iv.ch)
Auch in der Broschüre «Arbeiten mit und nach Krebs» der Krebsliga finden Sie Informationen, die für Ihre Partnerin wichtig sind. Sie können diese gratis unter folgendem Link herunterladen: Arbeiten mit und nach Krebs – Ein Ratgeber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (krebsliga.ch

Überprüfen Sie zudem den Arbeitsvertrag Ihrer Partnerin: Beträgt die Lohnfortzahlungspflicht tatsächlich nur 9 Wochen? Untersteht das Arbeitsverhältnis womöglich einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der eine Krankentaggeldversicherung vorschreibt?

In der Situation Ihrer Partnerin ist es sehr wichtig, sich umfassend über die rechtlichen Ansprüche zu informieren, damit keine Chancen verpasst werden.

«Guten Tag
Vor fünf Monaten erhielt mein Bruder die Diagnose Lungenkrebs mit Metastasen im Gehirn. Er wurde am Gehirn operiert und erhält eine Chemo- und Immuntherapie. Zuvor bekam er eine Strahlentherapie des Gehirns und der Lunge.
Er ist seit fast 5 Monaten arbeitsunfähig und hat nun ein Schreiben von der Invalidenversicherung erhalten, das er innerhalb von 10 Tagen ausfüllen muss. Was hat es damit auf sich?»

— Frage von M. (19. Januar 2023)

Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Guten Tag,
Ich danke Ihnen für Ihre Frage.

Es wäre gut, wenn wir Zugang zu diesem Schreiben hätten. Dann verstehen wir besser, worum es darin geht, und können Ihnen eine angemessene Hilfe geben.

Ich empfehle Ihrem Bruder jedoch dringend, die Anfrage der Invalidenversicherung innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten. Sollte er nicht kooperieren, könnten seine Ansprüche auf Leistungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Wenn er beispielsweise Krankentaggelder von einer Erwerbsausfallversicherung bezieht, könnte diese beschliessen, ihre Leistungen einzustellen.
Sollte ihm die Invalidenversicherung in Zukunft eine Rente zusprechen, könnte sich dieser Anspruch ausserdem verzögern, wenn Ihr Bruder die notwendigen Schritte nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen unternommen hat.

«Warum greift die Invalidenversicherung (IV) ein, obwohl der Anspruch auf Leistungen aus den Kollektivversicherungen des Arbeitgebers nach Ablauf der vertraglich vereinbarten 720 Tage noch nicht abgelaufen ist?»

— Frage von P. (19. Januar 2023)

Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Guten Morgen,
Vielen Dank für Ihre Fragen.

Zunächst einmal ist wichtig: Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz nur für einen begrenzten Zeitraum zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. Die Dauer dieses Anspruchs hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt ist (Dauer Betriebszugehörigkeit). Der Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung durch den Arbeitgeber ist freiwillig und erfolgt deshalb nach Ermessen des Arbeitgebers.
So sind Arbeitgeber, die keinen solchen Versicherungsschutz für ihre krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer haben, nicht verpflichtet, ihrem kranken Arbeitnehmer die vollen 720 Tage lang Lohn zu zahlen, sondern nur für einen relativ kurzen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Wenn keine Erwerbsausfallversicherung besteht, gibt es keine Überschneidung zwischen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und der Zahlung einer Rente durch die Invalidenversicherung.

Das Gesetz über die Invalidenversicherung unterscheidet nicht nach den unterschiedlichen Situationen hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Anspruch ist für alle Versicherten gleich.

Ist es daher normal, dass die betreffenden Versicherungen weiterhin Tagessätze abrechnen, die sie nicht mehr bezahlen?
Grundsätzlich zahlen die Erwerbsausfallversicherungen trotz einer Rente der Invalidenversicherung üblicherweise bis der Anspruch erlischt (720 Tage) weiterhin Krankentaggelder, abzüglich des von der Invalidenversicherung gezahlten Rentenbetrags. Um sicherzugehen, sollten Sie jedoch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Erwerbsausfallversicherung einsehen.

«Mein Mann ist IV-Bezüger und kriegt Ergänzungsleistungen (EL). Dieses Jahr wurde die EL Revision gemacht. Mir als Ehefrau wurde ein viel höheres hypothetisches Einkommen berechnet und ab sofort wurden mehrere hundert Fr. weniger EL ausbezahlt (ab August). Wir haben im April dagegen Einsprache gemacht. Mitte Juli die Verfügung mit noch höherer Anrechnung des hypothetischen Einkommens, mit Androhung falls wir die Einsprache weiterziehen, die Möglichkeit genutzt werden könnte, dass wir die Bezüge April-Juli die zuviel bezahlt wurden zurückerstatten müssten. Bei mir wurde am 14. Juni 2021 eine Krebsdiagnose gestellt, dies haben wir nach der Verfügung zur Einsprache mit Kopien der 100% Arbeitsunfähigkeit und Brief, dass wir die Einsprache (nach Rechtsberatung) nicht zurückziehen. Was tun?»

— Frage von Franziska (25. August 2021)

Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Sehr geehrte Franziska,
Ich danke Ihnen für Ihre Frage. Ohne den Entscheid der Ausgleichskasse AHV über die Zuteilung des hypothetischen Einkommens einsehen zu können, ist es schwierig, Ihnen auf der Grundlage der gemachten Angaben Auskunft zu geben. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsberatung Ihnen unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände in Ihrer Situation erteilt wurde.

Im Allgemeinen kann einem Ehegatten, der keine IV-Bezüge erhält, bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Einkommen zugerechnet werden, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen erheblich unter dem Einkommen liegt, das von ihm zu erwarten wäre. Bei der Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens sind persönliche Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Nichterwerbstätigkeit oder familiäre Verpflichtungen (z. B. Kleinkinder) zu berücksichtigen.

Werden bereits EL gewährt und müssen diese wegen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten, der keine IV-Bezüge erhält, gekürzt werden, ist eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren (BT-Urteil P 40/03 vom 9. Februar 2005). Mit anderen Worten: Die Reduzierung der EL sollte nicht sofort erfolgen, sondern erst nach einer Anpassungsfrist, deren Dauer von der konkreten Situation der Ehegatten abhängt.

Das hypothetische Einkommen wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn der Ehepartner, der keine IV-Bezüge erhält, eine der folgenden Voraussetzungen geltend machen kann:

  • trotz all seiner Bemühungen findet er keine Arbeit. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn er sich bereits an ein RAV gewendet hat, die vom RAV geforderte Anzahl Bewerbungen eingereicht hat und nachweist, dass seine Suche qualitativ ausreichend ist;
  • beim Bezug von Arbeitslosengeld;
  • ohne die Hilfe und Pflege des Ehepartners, der eine EL erhält, müsste dieser in einem Heim untergebracht werden. Die Führung des Haushalts zugunsten des Ehegatten oder der Kinder ist jedoch keine Voraussetzung dafür, auf die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens zu verzichten.

Ihre Entscheidung, in dieser schwierigen Situation, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, war richtig. Falls nicht alle Ihre Fragen beantworten wurden und es unklar ist, wie Sie weiter vorgehen sollen, könnten Sie nochmals mit Ihrer Rechtsberatung Kontakt aufnehmen und um ein klärendes Gespräch bitten.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Themen

«Ich bin vor drei Jahren mit meiner Familie nach Thailand ausgewandert. Ich 52, die Frau 47 und Tochter 7 Jahre alt. Kein Arbeitsverhältnis mehr in CH über 2 Jahre. Vor einem Jahr eine seltene Krebsart diagnostiziert. Seither je 2 Therapien (Chemo/Radiation) mit Operationen auf dem Stimmband. KK hier hatte es übernommen am Bangkok International Hospital.
Ich möchte wenn möglich wieder arbeiten in CH. Lohnt sich eine Anmeldung bei der IV überhaupt von hier aus, resp. eine Abklärung ist ja hier sicherlich nicht möglich und eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit habe ich so ja auch nicht. Ich glaube für mich hätte es zurzeit eher nur Nachteile bei einer Bewerbung in CH und eines Vorbehaltes der PK. Freiwillige AHV/IV immer bezahlt.»
— Frage von B. (17. Februar 2025)

Antwort von Yves Hochuli, Jurist, stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:
Lieber B.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie wohnen derzeit in Thailand und zahlen weiterhin freiwillig Beiträge an die AHV/IV. Ausserdem möchten Sie nach Möglichkeit wieder in der Schweiz arbeiten.
Als freiwillig versicherte Person sind Sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch gegen das Invaliditätsrisiko versichert. Dieser Versicherungsschutz umfasst insbesondere das Recht auf Eingliederungsmassnahmen, die grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt werden - was Ihnen eine berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz ermöglichen könnte - , oder sogar das Recht, im Ausland eine IV-Rente zu beanspruchen, wenn Sie dauerhaft zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sind.
Unserer Ansicht nach wäre es daher sinnvoll, so schnell wie möglich Leistungen der Invalidenversicherung zu beantragen, da Sie wahrscheinlich Anspruch auf diese Leistungen haben. Wir empfehlen Ihnen, sich mit der Schweizer Vertretung in Thailand (Botschaft) in Verbindung zu setzen, die Ihnen weitere Auskünfte erteilen und Ihnen die erforderlichen Formulare aushändigen kann.

«Guten Tag
Eine Freundin von mir möchte sich frühzeitig pensionieren lassen und hat das mit ihrem Arbeitgeber besprochen. Sie ist 57 Jahre alt. Letztes Jahr ist sie erkrankt und so wie es sich heute zeigt, wird sie längerfristig mit Folgen leben müssen, die sie auch im Arbeitsleben immer stärker beeinträchtigen könnten.
Eine ihrer Arbeitskolleginnen, die an einer anderen Erkrankung leidet und deren Alltag auch immer schwieriger wird, hat gesagt, dass sie bis zum vollen Pensionsalter möglichst hochprozentig arbeiten müsse, damit sie nicht drastische Einbussen im Pensionsalter haben werde - auch im Zusammenhang mit ihrer Krankheit und den Sozialversicherungen.
Könnten Sie das erklären? Ist an eine Frühpensionierung nicht mehr zu denken?»
— Frage von Siwi (17. Januar 2025)

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Sie möchten wissen, welche negativen Folgen eine frühzeitige Pensionierung auf die Höhe der Alters- und Invalidenrente haben kann. Und ob Teilzeitarbeit die Alters- und IV-Rente stark verringern kann.

Informationen zur Altersrente:
Bei der AHV kann man die Altersrente ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) vorziehen. Wird die Rente um zwei Jahre vorgezogen, so wird die AHV-Rente um 13.6% gekürzt. Bei Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten etwas tiefere Kürzungssätze.

Die Altersrente bei der Pensionskasse wird bei einer vorzeitigen Pensionierung ebenfalls gekürzt. Die meisten Pensionskassen lassen einen vorzeitigen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren zu. Das Alterskapital, welches die Basis für die Berechnung der Rente ist, ist tiefer, weil weniger lang einbezahlt wird. Zudem wird der Umwandlungssatz gekürzt

Da die Rente der AHV frühestens mit 63 ausbezahlt wird, kann es wirklich zu drastischen Einkommenslücken kommen, wenn sich eine Person bereits mit 58 Jahren bei der Pensionskasse pensionieren lässt.

Teilzeitarbeit und Altersrente:
Eine Reduktion des Arbeitspensums wirkt sich auf die Höhe des Einkommens aus und kann sich daher auch auf die AHV-Altersrente auswirken.

Auch bei der Pensionskasse wird die Altersrente tiefer, wenn man Teilzeit arbeitet, weil das angesparte Alterskapital tiefer wird.

Fazit: Die Altersrente wird bei Teilzeitarbeit tiefer.

Teilzeitarbeit und Invalidenversicherung
Teilzeitarbeit hat einen grossen Einfluss auf die Berechnung des IV-Grades und damit auf die Höhe der IV-Rente.
Bei der Berechnung des IV-Grades wird die gesundheitsbedingte Leistungseinbusse bei der Erwerbsarbeit und die Leistungseinbusse bei der Hausarbeit je separat berechnet und dann zusammengezählt. Die Leistungseinbusse bei Hausarbeit ist fast immer viel tiefer. Und damit ist auch der gesamte IV-Grad tiefer.

Fazit: Personen, die Teilzeit arbeiten, müssen sowohl bei der Invalidenversicherung (AHV/IV) wie auch der Pensionskasse mit einer deutlich tieferen IV-Rente rechnen.

Was tun, wenn man merkt, dass die Leistungen bei der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nachlassen?
Falls das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen gekürzt werden muss, muss der behandelnde Arzt, die behandelnde Ärztin in einem Bericht festhalten, dass das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen gekürzt werden muss. Das kann bei der Berechnung des IV-Grades eine Rolle spielen.

Fazit: Es ist wichtig, dass eine Person, deren Gesundheitszustand sich laufend verschlechtert, von Fachpersonen gut beraten wird, bevor sie das Arbeitspensum reduziert oder sich frühzeitig pensionieren lässt.

«Meine Mutter ist 70 Jahre alt und an Krebs erkrankt. Sie hat nun hohe Gesundheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die Sachbearbeiterin der Krankenkasse hat ihr gesagt, sie solle sich bei den Ergänzungsleistungen anmelden.
Mit ihrer bescheidenen AHV-Rente kann meine Mutter diese Rechnungen wirklich nicht bezahlen. Aber sie will auf keinen Fall Ergänzungsleistungen. Sie hat zu grosse Angst, dass sie die Schweiz nach über 37 Jahren verlassen muss, wenn sie nicht alles selbst bezahlt. Bisher haben wir nie Sozialhilfe bezogen. Meine Mutter stammt aus Italien und hat den C-Ausweis.»

— Frage von P. (8. Februar 2023)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Danke für Ihre Anfrage.
Ihre Mutter hat womöglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, aber aus Angst, dass ihr die Niederlassungsbewilligung entzogen wird, falls sie Ergänzungsleistungen bezieht, stellt sie kein Gesuch.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann (BGE 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022).

Ihre Mutter kann daher ein Gesuch um Ergänzungsleistungen stellen, ohne dass sie befürchten muss, den C-Ausweis zu verlieren.

«Gibt es eine Möglichkeit, bei vorübergehendem finanziellen Engpass eine Unterstützung für die Zahlung der Miete zu bekommen?»

— Frage von VN (24. September 2021)

Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:

Guten Tag
Ich danke Ihnen für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.

Um eine finanzielle Unterstützung für die Zahlung Ihrer Miete zu erhalten, empfehle ich Ihnen, sich an den Sozialdienst Ihres Wohnorts oder an den Sozialhilfedienst Ihres Kantons zu wenden. Je nach Ihrer Situation können diese Einrichtungen Ihnen finanzielle Unterstützung gewähren.

Auch gibt es einige Stiftungen/Verbände, die eine einmalige finanzielle Unterstützung gewähren können, damit Sie Ihre Miete bezahlen können. Um eine solche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es jedoch in der Regel erforderlich, sich zuvor an einen Sozialdienst zu wenden. Dieser Sozialdienst kann Ihnen auch Informationen über Vereine/Stiftungen geben, die Sie unterstützen können. Bei Bedarf kann Ihnen auch Ihre kantonale Krebsliga Auskunft geben.

«Guten Tag
Unsere Mutter ist an Krebs erkrankt, sie kann nicht mehr alleine leben will aber nicht ins Altersheim. Wir haben von Bekannten gehört, dass man Pflegekräfte aus Osteuropa anstellen kann. Dies könnten wir uns als Lösung vorstellen. Aber wir haben auch Bedenken. Wie gehen wir da am besten vor und auf was müssen wir bei der Anstellung achten.
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage und herzliche Grüsse»

— Frage von Besorgte Tochter (10. August 2021)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Die meisten Erkrankten und Betagten möchten so lange wie möglich zu Hause leben. Sie befürchten einen Autonomieverlust und hohe Kosten für die Langzeitpflege, die nicht von den Versicherungen getragen werden.

Die Spitex-Dienste können die nötige Betreuung zu Hause oft nur im bescheidenen Umfang abdecken. Neue Formen der Migration aus Osteuropa sind daher dank der EU-Freizügigkeit entstanden. Arbeitsorganisationen bieten 24-Stundenpflege für Fr. 1500 bis Fr. 2500 plus Kost und Logis an. Das ist verlockend, auch wenn die Angebote im Grau oder gar Schwarzbereich liegen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitseinsatz von 90 Tagen pro Kalenderjahr als sogenannte entsandte Arbeitnehmende werden nicht immer erfüllt. So ist der Personalverleih aus dem Ausland nicht zulässig. Von den Angestellten wird zudem eine sehr hohe Flexibilität erwartet, teils mit einer permanenten Anwesenheit und einer verschwommenen Grenze zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit in ihren Heimatländern sind sie bereit, hin und her zu pendeln . Das ist für Angehörige ein sehr verlockendes Angebot. Aber es bestehen auch Gefahren:

  • Falls die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Ruhe- und Freitagszeiten nicht einhalten werden, kann das zu hohen Nachzahlungen führen. Die Lohnnachzahlungen führen auch zu Nachzahlung bei den Sozialversicherungen (AHV).
  • Schwarzarbeit ist strafbar und kann zu einer hohen Busse führen für die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin.

Wie kann man diese Gefahren bannen?

  • Wählen Sie einen seriösen Vermittler. In der Schweiz sind Firmen mit Bewilligung beim SECO aufgeführt. Auf der Website www.avg-seco.admin.ch können Sie in der Mitte die Sprache wählen und anschliessend «Betrieb suchen» auswählen. Wenn nach der Eingabe des Betriebs und der Wahl des Kantons der Hinweis «kein Datensatz gefunden» erscheint, hat der Vermittler keine Bewilligung. Mit anderen Worten: Er agiert illegal.
    Bei Unsicherheit geben auch die kantonalen Arbeitsämter Auskunft.
  • Bei einer Anstellung, bei der Betreuerin und die betreute Person in der gleichen Wohnung wohnen (sog. Living-in-Arrangement), ist es wichtig, von Anfang an festzuhalten, dass die Betreuerin keine Dauerpräsenzpflicht hat, sondern nur eine Arbeitszeit von maximal 42 Stunden pro Woche. Davon einen Teil zu zum Voraus besprochenen Zeiten und einen anderen, kleineren Teil auf Abruf, wenn sie gerade verfügbar ist – wozu aber keine Pflicht besteht. So können die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Ruhe- und Freitagszeiten eingehalten werden.
    Die Familienmitglieder übernehmen die Betreuung an den vorgeschriebenen Ruhetagen wie Sonntage und Feiertagen.
  • Der Mindestlohn für ungelernte Hausangestellte beträgt Fr. 18.20 Brutto. Für diesen Lohn sind viele in der Schweiz wohnhafte Personen bereit die Betreuung zu übernehmen.

Wichtig ist, dass die gesamte Situation der zu betreuenden Person und ihrer Familienangehörigen betrachtet wird damit eine gut passende Lösung gefunden werden kann.

«Mein Mann leidet unter Krebs. Ich möchte so viel wie möglich für ihn da sein und ihn unterstützen (ins Spital fahren, bei wichtigen Terminen anwesend sein und auch zuhause für ihn da sein). Ich arbeite 100% und es ist sehr schwierig, alles unter einen Hut zu bekommen. Zurzeit muss ich bei der Arbeit Ferien/Überzeit dafür hergeben und ich merke, dass mich die ganze Situation seelisch wie auch körperlich sehr belastet. Welche Optionen habe ich? Gibt es dafür Zeit (Betreuung Angehörige – ist in unserem Arbeitsvertrag nicht spezifisch geregelt) welche ich vom Arbeitgeber einfordern kann oder soll ich mich selbst evt auch krankschreiben lassen (je nach dem einfach Teilzeit)? Wie handhaben das andere Angehörige?»

— Frage von Sunshine25 (12. Februar 2020)

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:

Guten Tag Sunshine25
Es ist für Sie sehr schwierig gleichzeitig 100% zu arbeiten und Ihren erkrankten Ehemann zu Untersuchungen zu begleiten und ihm auch Zuhause die nötige Unterstützung zu geben.

Sie müssen gleichzeitig Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und Ihren sozialen Verpflichtungen nachkommen. Dies führt zu einer Doppelbelastung.

Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Lohnfortzahlung. Bei der Festlegung von Ferien und Freizeit, von Arbeits- und Ruhezeiten muss auf Ihre familiäre Situation Rücksicht genommen werden.

Art. 324a OR hält fest, dass ein Arbeitnehmer, der wegen der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nicht arbeiten kann, während einer gewissen Zeit seinen Lohn weiter erhält. Da Sie gesetzlich verpflichtet sind, Ihrem Ehemann beizustehen, können Sie sich auf diesen Gesetzesartikel berufen. Aber es gibt keine klaren Definitionen, welche konkreten Handlungen von Ihnen als Ehefrau verlangt werden und welche arbeitsrechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben. Das heisst, dass in jedem Einzelfall abgeklärt werden muss, wie lange Sie bei Ihrem Ehemann bleiben dürfen und ob Sie – trotz Abwesenheit – Ihren vollen Lohn erhalten. Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung ist, dass keine Drittbetreuung möglich oder zumutbar ist.

Frühestens im Januar 2021 wird das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege in Kraft treten, welches die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten regeln wird.

Manche pflegende Angehörige erkranken auf Grund der hohen Belastung. Diese Erkrankung kann negative Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn haben. Eine lange Arbeitsunfähigkeit muss unter Umständen im Arbeitszeugnis aufgeführt werden.

Prüfen Sie, wie Sie im Krankheitsfall versichert sind. Nicht alle Arbeitnehmer haben eine Krankentaggeldversicherung.

Die Krankentaggeldversicherung Ihres Arbeitgebers kann überprüfen, ob tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt. Die Versicherung möchte kein Krankentaggeld ausrichten, für Personen, die an und für sich gesund sind, aber ihre Angehörigen betreuen müssen. Sie müssten daher damit rechnen, dass ein Vertrauensarzt der Versicherung Ihren Gesundheitszustand überprüft.

Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Teilzeitstelle anzubieten, falls Sie nicht mehr 100% arbeiten möchten. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber muss er nur prüfen, ob er die Möglichkeit hat, Ihnen ein kleineres Pensum anbieten zu können. Die Lohnkürzung müssten Sie selbst tragen.

Es gibt keine Patentlösung. Solange Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren können, wie Sie Ihre Arbeitszeit den Bedürfnissen Ihres erkrankten Ehemannes anpassen können, ist dies vermutlich die beste Lösung. Prüfen Sie, ob allenfalls Freunde oder Verwandte Sie entlasten können.

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