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KrebsligaSprechstundeLeben mit und nach KrebsSprechstunde
Online-Sprechstunde

Leben mit und nach Krebs

Expertinnen und Experten beantworten Ihre Fragen

Leben mit und nach Krebs ist ein wichtiges Thema, das viele Betroffene beschäftigt. Es kann jedoch nur dann effektiv angegangen werden, wenn die richtigen Informationen und angemessene Unterstützung zur Verfügung stehen. In der Schweiz sind viele Menschen mit Fragen zum Leben mit und nach Krebs konfrontiert, die mit fachkundiger Hilfe effektiv bewältigt werden können. 

Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl von Fragen und Antworten, die im Rahmen der Online-Sprechstunden an unser Team von Expertinnen und Experten getragen wurden. 

Fragen & Antworten der Expertinnen und Experten

Spätere Nebenwirkungen

«Ich habe seit 2 Wochen so Schmerzen im ganzen Körper. Ich konnte aufhören mit der Chemotherapie, ich hatte Gallenblasen Krebs und die Leber war auch betroffen. Bin wieder geheilt, dafür jetzt die Nebenwirkung, die ich spüre.»
— Frage von LM (23. April 2025)­

Antwort von Dr. med. Karen Nestor, Fachärztin FMH Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin:

Nach der Diagnose Gallenblasenkrebs mit Leberbeteiligung und der intensiven Krebsbehandlung sind Sie nun mit neuen Beschwerden konfrontiert. Ihre Schmerzen sind ernst zu nehmen, auch wenn Sie als „geheilt“ gelten. Sie sind mit diesen Beschwerden nicht allein. Viele Krebsüberlebende berichten von ähnlichen Erfahrungen. 

Nach einer Chemotherapie können am ganzen Körper Schmerzen auftreten. Diese Schmerzen können verschiedene Ursachen haben, zum Beispiel: 

  • Nervenschädigungen durch die Chemotherapie (periphere Neuropathie) 
  • Narben oder Veränderungen durch Operationen 

Auch psychische Belastungen wie Angst, Erschöpfung oder Schlafstörungen können das Schmerzempfinden verstärken. 

Was können Sie tun? 

1. Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre behandelnde Onkologin oder Ihren behandelnden Onkologen. 
Sie kennen Ihre Krankengeschichte und können abklären, ob die Schmerzen eine harmlose Nebenwirkung sind oder ob weitere Untersuchungen notwendig sind. Die Nachsorge durch die Onkologie ist gerade in dieser Phase sehr wichtig, um Rückfälle oder andere Spätfolgen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. 

2. Schmerztagebuch führen: 
Ein Schmerztagebuch Schmerztagebuch - Krebsliga Shop ist ein sehr hilfreiches Instrument, um Ihre Beschwerden systematisch zu erfassen. Notieren Sie darin: 

  • Wann und wo die Schmerzen auftreten 
  • Wie stark die Schmerzen sind (z.B. mit Hilfe einer Schmerzskala von 0 bis 10 DOLOMETER® VAS - Krebsliga Shop ).  
  • Wie sich die Schmerzen anfühlen (z.B. stechend, brennend, dumpf) 
  • Was die Schmerzen verstärkt oder lindert 
  • Welche Medikamente oder Massnahmen Sie ausprobiert haben und wie sie gewirkt haben 

Das Schmerztagebuch hilft Ihnen, Muster zu erkennen, und unterstützt Ihre Ärztin oder Ihren Arzt dabei, die richtige Behandlung für Sie zu finden. Viele Patientinnen und Patienten berichten, dass das Führen eines Schmerztagebuchs ihnen auch hilft, besser mit den Schmerzen umzugehen. 

Weitere Informationen zur Behandlung von Schmerzen als Spätfolge einer Krebserkrankung finden Sie in der Broschüre der Krebsliga Schweiz: «Schmerzen bei Krebs und ihre Behandlung» Schmerzen bei Krebs und ihre Behandlung - Krebsliga Shop  

Ich wünsche Ihnen viel Kraft.

Psychische Belastung

«Guten Tag  
Ich hatte 2018 Brustkrebs erhaltend operiert und im November 2018 sah man,dass man nicht alles erwischte,also musste ich nochmals operieren,dann bestrahlen 25mal.2022 hatte ich Eierstockkrebs.dazu kommt,dass ich letrozol2.5mg 5Jahre lang einnehmen musste.zusätzlich wurde mein Mann noch zusammen geschlagen,seither beeinträchtigt.Meine Psychen liegen blank…bin müde,gestresst,kann nicht mehr viel aufnehmen.Ist das normal?»
— Frage von Annemarie (22. April 2025)­

Nicolas Netzer, Sozialarbeiter MSc und Berater Krebsliga Bern :

Guten Tag   

Die Anhäufung von Belastungen kann zu Reizbarkeit, Müdigkeit, körperlicher Anspannung, psychischem Stress und kognitiver Beeinträchtigung führen. Ich möchte betonen, dass Ihre Reaktion auf die Mehrbelastung, der Sie in den letzten sieben Jahren ausgesetzt waren, normal ist. Gut, dass Sie Ihre Erfahrung teilen und einzuordnen versuchen.    

Die kantonalen und regionalen Krebsligen beraten und unterstützen Menschen mit und nach einer Krebserkrankung und ihr Umfeld vor Ort in allen Fragen rund um das Thema Krebs und suchen unter anderem nach Lösungen für alltagspraktische Probleme, sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen und krankheitsbedingte finanzielle Engpässe. Zudem zeigen Sie Unterstützungsmöglichkeiten in der Nähe auf und helfen bei Bedarf, ein passendes psychoonkologisches Angebot zu finden. Psychoonkologinnen und -onkologen begleiten krebskranke Menschen und ihre Angehörigen und unterstützen sie im Umgang mit ihrer persönlichen Situation.   

Wenn Sie zu diesen genannten Themen eine Beratung wünschen, empfehle ich Ihnen mit der kantonalen Krebsliga Ihres Wohnkantons Kontakt aufzunehmen und einen Beratungstermin telefonisch oder vor Ort zu vereinbaren  

Es kann hilfreich sein, sich mit einer Fachperson über die eigenen Ängste, Sorgen und Bedürfnisse auszutauschen oder Fragen zu klären. In diesem Fall ist das Team von KrebsInfo gerne für Sie da. Ihr Angebot: Kompetente und einfühlsame Unterstützung bei allen Fragen rund um Krebs – von Prävention und Therapie bis zum Leben mit und nach der Erkrankung. Sie sind kein ärztlicher Dienst, aber als Pflegefachpersonen fachkundig bei medizinischen Anliegen und bieten zugleich emotionale Begleitung.   

Sie erreichen KrebsInfo ohne Voranmeldung unter der Gratisnummer: 0800 11 88 11, per Chat oder WhatsApp von Mo - Fr 10 - 18 Uhr.

«Liebe Expertinnen und Experten, ich stelle mir die Frage, wie es anderen Cancersurvivors mit der psychischen Bewältigung ergeht. In Artikeln wird es gerne dargestellt, dass man mit psychoonkologischer Betreuung, Achtsamkeit, Yoga etc zu einer völlig erstarkten Persönlichkeit mit tollen neuen Eigenschaften wird. Man müsse die Krankheit einfach akzeptieren lernen. Selbstoptimierung wie in der Leistungsgesellschaft, selbst noch in der Krankheit. Mich beschleicht langsam das Gefühl, das­­s hier viel Tabu herrscht. Irgendwann schweigt man es einfach tot, dann hat man halt „etwas Kopfschmerzen“, wenn man gerade grübelt. Wie geht es den anderen nach 2, 5, 10 Jahren? Sonnenschein pur und Dankbarkeit? Oder doch auch immer wieder schlechtere Phasen?»
— Frage von Copito (10. Mai 2021)­

Sarah Stoll, Fachberaterin Cancer Survivorship Krebsliga Ostschweiz:

Eine Krebserfahrung erschüttert den ganzen Menschen und sein Umfeld. Das Leben geht weiter, aber selten gleichermassen wie vor der Erkrankung. Viele Menschen bekommen mitgeteilt, dass sie geheilt sind, dankbar sein können. Aber sie fühlen sich nicht gesund, haben Langzeitnebenwirkungen oder spüren Spätfolgen, sind ängstlich, haben das Vertrauen in den Körper verloren und schon die kleinste Unpässlichkeit wird in den Zusammenhang mit der Krankheit gebracht. Diesen Zustand zu akzeptieren ist eine Riesenaufgabe. Darum plädiere ich dafür, damit einen Umgang zu finden. Ähnlich, wie man den Umgang mit einer chronisch verlaufenden Krankheit sucht.

Die Thematisierung der psychischen Komponente kommt meiner Erfahrung nach zu kurz. Vor allem im Langzeitverlauf. Der Krankheitsverarbeitung, Kankheitserklärung, dem WOZU und nicht dem WARUM, sollte aus meiner Sicht mehr Beachtung geschenkt werden. Natürlich ist es sehr wichtig, Methoden zu erlernen wie achtsamkeitsbasierte Meditation, Entspannung, Yoga, Ausdauersport, Umgang mit der Angst, Selbststeuerung, um Befähigung in die neuen Ressourcen zu finden. Dennoch, die Erschütterung der Krebserfahrung verlangt nach einer neuen Realität und die alte Normalität kann selten weitergelebt werden. Es bleiben unsichtbare Behinderungen. Der betroffene Mensch hat sich verändert und das gilt es zu würdigen, zu akzeptieren und damit einen Umgang zu finden. Cancer Survivors haben alle schlechteren Phasen, dunkle Tage und Momente, in denen es kaum weiterzugehen scheint. Wir versuchen sie dahingehend zu beraten und zu unterstützen, trotz der Krebserfahrung eine annehmbare Lebensqualität zu finden, auch wenn diese ganz neu definiert werden darf.

Finanzen und Sozialversicherungen

«Sehr geehrter Herr Netzer 
Ich gelange mit folgender Frage an Sie: 
Im März 2025 wurde ich mit einer erneuten Krebsdiagnose konfrontiert; ich habe den Arbeitgeber informiert, dass weitere Untersuchungen anstehen, welche nun erfolgt sind. Nächsten Montag, 5.5.2025, habe ich im Inselspital Bern die Besprechung über die genauen Ergebnisse (PET-CT) und wie der Therapieplan aussieht. Eine Arbeitsunfähigkeit resp. ein Arztzeugnis besteht aktuell nicht. 

Ist eine Kündigung per 30.4.2025 gültig in Anbetracht, dass der Arbeitgeber um die erneute Erkrankung wusste und auch, dass wiederum eine Arbeitsunfähigkeit die Folge sein wird? 
Für eine verbindliche Beantwortung danke ich Ihnen bestens und grüsse Sie freundlich. »

— Frage von Ursula (28. April 2025)

Nicolas Netzer, Sozialarbeiter MSc und Berater Krebsliga Bern  

Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Leider kann ich Ihnen keine abschliessende Antwort geben, da die Rechtsprechung die Prüfung des Einzelfalls verlangt. 

Rechtlicher Rahmen 

Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf eine Kündigung nicht ausgesprochen werden, während Sie ohne eigenes Verschulden infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Die Sperrfristen betragen: 

  • im 1. Dienstjahr: 30 Tage 
  • im 2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage 
  • ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage 

Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Tritt die Arbeitsunfähigkeit hingegen erst nach erfolgter Kündigung ein, ist die Kündigung gültig, aber die Kündigungsfrist verlängert sich so lange die Kranschreibung anhält bis maximal zur Sperrfrist (Art. 336c Abs. 2 OR).  

Beweiskraft des Arztzeugnisses 

Ein Arztzeugnis ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit – jedoch kein absoluter Beweis. Wird lediglich eine Krankheit attestiert, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt. Entscheidend ist, ob Sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs tatsächlich arbeitsunfähig waren. Deshalb ist der Wortlaut des Zeugnisses sowie der Zeitpunkt der Konsultation zentral. 

Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob trotz Arztzeugnis die Voraussetzungen für eine Sperrfrist tatsächlich erfüllt sind. Arbeitgebende sehen sich regelmässig damit konfrontiert, dass ihnen Arbeitnehmende Arztzeugnisse zustellen, die eine Arbeitsunfähigkeit ab einem früheren Zeitpunkt als dem Arzttermin bescheinigen. Dies stösst in der Regel auf Seiten der Arbeitgebenden auf Unverständnis und die Beweiskraft solcher Zeugnisse wird in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht fasste jedoch zusammen, dass nur aufgrund der Tatsache, dass Arztzeugnisse mit Rückwirkung ausgestellt werden, nicht per se deren Ungültigkeit angenommen werden könne. 

Bedeutung in Ihrem Fall 

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde die Kündigung per 30.04. ausgesprochen und die Kündigungsfrist läuft ab 01.05. 

Falls Sie nun ein Arztzeugnis erhalten, welches Ihre Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bestätigt, kann es sein, dass die Kündigung als nichtig betrachtet werden muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit an dem Tag bereits bestand, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Ob die Beweiskraft des rückwirkenden Arbeitszeugnisses jedoch ausreicht, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. 

Wenn Sie ein Zeugnis mit bestätigter Arbeitsunfähigkeit ab einem späteren Zeitpunkt (z.B. ab Ihrem Arzttermin am 05.05.) erhalten, würde die Arbeitsunfähigkeit die Kündigungsfrist unterbrechen, die Kündigung selbst wäre aber gültig. Wenn Sie also zum Beispiel im 3. Dienstjahr sind, würde die Kündigungsfrist (üblicherweise 3 Monate) um maximal 90 Tage verlängert. 

Ich empfehle Ihnen, sich nach Erhalt des Arztzeugnisses in ihrem Wohnkanton bei einer juristischen Stelle für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Im Kanton Bern wäre das beispielweise die Schlichtungsbehörde. 

Zudem empfehle ich Ihnen, sich bei Ihrer kantonalen/regionalen Krebsliga für einen Beratungstermin zu melden. Ich kann mir gut vorstellen, dass weitere Fragen zu Lohnfortzahlung, Krankentaggeldversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. bestehen– die Beratenden der kantonalen/regionalen Krebsliga beantworten Ihnen die entsprechenden Fragen gerne.

«Guten Tag,  

Gerne würde ich eine Beratung von Ihnen in Anspruch nehmen, ich hoffe, das geht auf diesem Wege. Meine Situation: 

Ich bin wohnhaft in Deutschland und als Grenzgänger an zwei Schulen als Musiklehrer in unterschiedlichen Teilzeitpensen (28% und 11,11%) angestellt. 

Im Februar 2021 wurde bei mir ein Adenokarzinom in der Speiseröhre diagnostiziert und anschliessend operiert und mit Chemo- und Immuntherapie behandelt. Daher war ich bis Februar 2023 arbeitsunfähig geschrieben. Im Mai 2023 wurde bei mir ein rezidiv in der Lunge diagnostiziert, ich werde also weiterhin mit Chemo- und Immuntherapie behandelt. 

Als im Februar 2023 die Taggeldversicherung auslief, begannen wir mit einer Wiedereingliederung. Das wurde durch die Taggeldversicherung und die IV organisiert, und ich arbeitete im Anschluss bis einschliesslich Juli 2024. Seit August 2024 bin ich wieder arbeitsunfähig geschrieben. 

Neulich rief mich die Taggeldversicherung an (mein Arbeitgeber hat zwischenzeitlich den Versicherer gewechselt), um mir mitzuteilen, dass sie kein Taggeld mehr bezahlen. Die Information der bisherigen Taggeldversicherung war gewesen, dass sie 24 Monate Taggeld bezahlen, dann eine Sperre von 6 Monaten erfolgt und dann wieder die Möglichkeit besteht weitere 24 Monate Taggeld zu beziehen. Anscheinend ist das Sache der Versicherung und nicht gesetzlich geregelt? 

Dann rief mich heute die Schulleitung an, um mir mitzuteilen, dass sie mein Arbeitsverhältnis auf 31.7. kündigen werden. Habe ich durch die Arbeitsunfähigkeit einen Kündigungsschutzschutz? 

Da ich dann nicht mehr in der Schweiz beschäftigt sein werde, kann ich trotzdem weiterhin bei meiner Schweizer Krankenversicherung versichert bleiben? 

Schon im Voraus vielen Dank und viele Grüsse»
— Frage von Philipp (23. April 2025)

Nicolas Netzer, Sozialarbeiter MSc und Berater Krebsliga Bern  

Guten Tag 

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne gehe ich auf Ihre Fragen ein: 

1. Taggeldversicherung und Leistungspflicht 

Die gesetzliche Regelung zur Lohnfortzahlung bei Krankheit ist in der Schweiz relativ knapp bemessen (Art. 324a OR). In vielen Arbeitsverhältnissen wird deshalb eine kollektive Krankentaggeldversicherung (KTG) abgeschlossen, welche typischerweise 80% des Lohnes während 720 Tagen abdeckt – dies ist jedoch vertraglich geregelt und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist oder automatische Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen nach 6 Monaten. Die Modalitäten hängen vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Eine Überprüfung der Vertragsbedingungen – meist der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Versicherers – wäre notwendig, um hier Klarheit zu schaffen. Meist haben die Versicherer in ihren AVB’s deklariert, was sie unter dem Begriff Rückfall verstehen und unter welchen Voraussetzungen ein neuer Leistungsfall mit neuem Leistungsbezug eintritt. 

2. Kündigungsschutz bei Krankheit 

Gemäss Art. 336c OR (Obligationenrecht) gilt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ein Kündigungsschutz bei Krankheit. Die Dauer dieses Kündigungsschutzes ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Dienstjahr 

Sperrfrist 

Im 1. Jahr (nach Ablauf der Probezeit) 

30 Tage 

Im 2. bis und mit 5. Jahr 

90 Tage 

Ab dem 6. Jahr 

180 Tage 

Im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können längere Fristen vereinbart sein, aber nicht kürzere. 

Während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigungen sind nichtig und müssen nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden. Wurde die Kündigung vor der Erkrankung ausgesprochen, ist die Kündigung zwar gültig, aber die Kündigungsfrist wird während der Krankschreibung bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen. 

Eine neue Erkrankung löst eine neue Sperrfrist aus. Aber Achtung! Bei einem Rückfall oder einer Folgeerkrankung wird keine neue Sperrfrist eröffnet: Für die gleiche Erkrankung, den Rückfall oder eine Folgeerkrankung beschränkt sich die Dauer des Kündigungsschutzes, wie oben erwähnt je nach Dienstjahr, auf insgesamt 30, 90 oder 180 Tage. Entwickelt sich zum Beispiel auf Grund einer Krebserkrankung als Spätfolge eine Cancer-related Fatigue, so löst diese Erkrankung keine neue Sperrfrist aus. 

Anhand Ihrer Schilderung scheint Ihr Fall so zu liegen, dass die Sperrfrist bei der ersten Arbeitsunfähigkeit bereits abgelaufen ist – das Rezidiv löst leider keine neue Sperrfrist aus. 

3. Krankenversicherung in der Schweiz trotz Arbeitsverlust 

Die Versicherungspflicht als Grenzgänger fällt weg, wenn Sie nicht mehr in der Schweiz arbeitstätig sind. Ob Sie sich freiwillig bei Ihrer Schweizer Versicherung weiterversichern lassen können, müssen Sie mit Ihrer Versicherung abklären – es ist auch hier abhängig von den Bestimmungen der Versicherer. Hier stellt sich auch die Frage, aus welchen Gründen Sie weiterhin in der Schweiz versichert bleiben möchten. Findet die Behandlung in der Schweiz statt? 

Ich empfehle Ihnen, sich bei der regionalen/kantonalen Krebsliga in dem Kanton zu melden, in dem Sie als Grenzgänger tätig sind. Die Beratenden können Sie bei der genauen Klärung der Fragen unterstützen – z.B. durch Überprüfung der AVB’s.

«1. Wie geht man am besten bei der Bewerbung vor, wenn man nach jahrelanger Zwangspause einen Job sucht? Mit einer Lücke von mehreren Jahren im Lebenslauf wird man mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mal zum Interview eingeladen. Wenn man etwas krankheitsbedingtes schreibt, sinken auch die Chancen, eingeladen zu werden. Ein Jahr könnte man noch mit einem Sabbatical begründen, aber mehrere?  
 
2. Kommt es doch zu einem Interview, was und wie kommuniziert man am besten, wenn man den Arbeitgeber nicht mit Krankheit und IV erschreken will? Man muss ja über die Diagnose nicht reden, aber irgendwas muss man doch als Erklärung geben, damit nicht an der Vertrauenswürdigkeit gezweifelt wird. Insbesondere, wenn man eine Teilzeitstelle sucht, da man nicht voll arbeitsfähig ist und eine IV Teilrente erhält, oder?  
 
3. Würde man ein Angebot bekommen, ist es auch noch wichtig, die Konditionen der Krankentaggeldversicherung zu lesen, wird man mit Vorerkrankung überhaupt aufgenommen, wenn ja, gibt es Ausschlüsse für den Fall eines Rezidivs - wie kommuniziert man das dem Arbeitgeber, ohne ihn zu erschrecken?  
 
4. Hatte man Glück und man hat den Job bekommen, ist aber nicht immer so belastbar, wie eine gesunde Person, wäre es eigentlich schön, wenn der Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen kann. Das setzt aber voraus, dass er darüber weiss. Aber ich habe wirklich bedenken, dass man den Job erst gar nicht bekommt, wenn man das im Voraus kommuniziert? Wir leben in einer Leistungsgesellschaft, Unternehmen leben von Profit, also haben sie 10 gute Bewerber, wovon 9 nicht krank sind, werden sie doch die gesunden bevorzugen, oder?  
 
Vielen Dank für die Antworten. »
— Frage von Maja (15. April 2025)

Nicolas Netzer, Sozialarbeiter MSc und Berater Krebsliga Bern, Region Bern Mittelland:

Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage. 
Offenlegung der Diagnose – ja oder nein? 

Wer sich nach einer Krebserkrankung neu bewirbt, steht vor der Frage, ob die Erkrankung erwähnt werden muss. Grundsätzlich gilt: Nur gesundheitliche Einschränkungen, die die Ausübung der angestrebten Tätigkeit beeinträchtigen, müssen angegeben werden – nicht aber deren Ursache. 

Beispiel: Wer keine schweren Lasten mehr heben kann, sollte dies erwähnen, muss aber nicht sagen, dass die Einschränkung von einer Krebserkrankung stammt. Ist die Leistungsfähigkeit hingegen wiederhergestellt und die Stelle gut machbar, besteht keine Offenlegungspflicht. 

Arbeitgebende dürfen den Gesundheitszustand nur bei direktem Bezug zur Tätigkeit erfragen. Wichtig ist, sich nicht auf Einschränkungen zu reduzieren, sondern Stärken und Motivation in den Vordergrund zu stellen – gerade auch bei einem Teilzeitpensum. Konzentrieren Sie sich auf das, was Sie können und einbringen – auch bei reduziertem Pensum. Zeigen Sie, dass Sie realistisch einschätzen können, was für Sie im Moment möglich ist – das wirkt professionell 

Die Frage, ob und wie viel man offenlegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Praxis bedeutet Offenheit zwar manchmal ein Risiko – aber auch eine Chance auf Verständnis. Es hängt stark von der Branche, der Unternehmenskultur und nicht zuletzt von Ihrem eigenen Bedürfnis ab, wie transparent Sie sein möchten. Bei Krebserkrankungen dürfen wir zum Glück oft die Erfahrung machen, dass Offenheit geschätzt wird und Arbeitgebende den Betroffenen mit einer wohlwollenden Haltung entgegentreten. 

Versicherungsfragen – was muss man beachten? 

Der Versicherungsschutz bei Krankentaggeld hängt von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherung ab. Möglich sind unter anderem: 

  • Volldeckung: Bei voller Arbeitsfähigkeit zum Arbeitsbeginn, auch bei Vorerkrankung. 
  • Vorbehalt oder Ausschluss: Nach Gesundheitsprüfung kann ein Ausschluss für bestimmte Diagnosen erfolgen. Viele grosse Versicherer verzichten jedoch darauf, bei allen neuen Arbeitnehmenden eine Gesundheitsprüfung durchzuführen. Wenn sie darauf verzichten, ist ein nachträglicher Ausschluss/Vorbehalt nicht mehr möglich. 
  • Reduzierte Leistungen: Bei Vorerkrankungen werden oft zeitlich limitierte Taggelder ausbezahlt. 

Wichtig: Ein allfälliger Gesundheitsfragebogen geht direkt an Sie – nicht an den Arbeitgebenden. Den Fragebogen müssen Sie zwingend wahrheitsgemäss ausfüllen, da sonst eine Anzeigepflichtverletzung geltend gemacht werden kann. Den ausgefüllten Fragebogen senden Sie direkt dem Versicherer und nicht dem Arbeitgebenden – der Inhalt geht Letzteren nichts an. 

Zusätzlich: Wenn Sie beim letzten Arbeitgebenden nahtlos von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung übergetreten sind, ist der Übertritt in die neue Kollektivversicherung meist ohne Vorbehalt möglich (Freizügigkeitsabkommen der Versicherer). 

Tipp: Wenn Sie wissen, bei welcher Versicherung der neue Arbeitgeber versichert ist, können Sie die AVB meist online einsehen. 

Anreize für Arbeitgebende – Unterstützung durch die IV 

Die IV bietet zahlreiche Instrumente für den Wiedereinstieg: 

  • Beratung und Begleitung 
  • Arbeitsversuche 
  • Lohnzuschüsse und Einarbeitungszuschüsse 
  • Personalverleih 
  • Entschädigung für Prämienerhöhungen 

Diese Anreize können Arbeitgebern den Entscheid für eine Anstellung erleichtern. Am besten klären Sie die Möglichkeiten direkt mit der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ab. 

Auch in diesem Fall empfehle ich Ihnen, eine Beratung bei Ihrer regionalen/kantonalen Krebsliga in Anspruch zu nehmen. 

«Auf was alles muss man achten, wenn man irgendwann mit einer vollen IV Rente versuchen möchte, ob und wieviel man arbeiten kann, ggf. mit stufenweise Wiedereingliederung? Alte Arbeitstelle nicht mehr vorhanden, man müsste dazu einen neuen Job finden. Alter 100% Job/Beruf war sehr komplex, wäre nicht mal teilzeit zu bewältigen. Könnte höchstens mit einer anderen, leichten Tätigkeit in stark reduziertem Pensum versuchen, und es ist unsicher, ob das überhaupt gehen würde. Der alte Job war gut bezahlt und die IV Rente (ausschlaggebend ist die Rente aus der Pensionskasse) wurde anhand diesem alten Lohn berechnet. Davon kann ich leben. 

Was würde passieren, wenn ich mich teilarbeitsfähig schreiben lassen würde, und einen neuen, schlecht bezahlten, einfachen Teilzeitjob suchen würde aber es nicht bewältigen könnte und wieder 100% krank geschrieben wäre?  Würde dann die IV die Rentenprüfung von vorne anfangen? Welchen Lohn würde man dabei berücksichtigen, den alten vor der Erkrankung oder den neuen Lohn vom Teilzeitjob?  

Würde ich die Rente aus der Pensionskasse vom alten Arbeitgeber anhand altem, guten Lohn verlieren und würde höchstens (wenn überhaupt) von der neuen Pensionskasse vom neuen Arbeitgeber eine IV Rente bekommen? Oder hätte ich nach einem gescheiterten Versuch bei einem neuen Arbeitgeber trotzdem Anspruch auf die Rente von der alten Pensionskasse? Ohne diese würde ich nicht über die Runden kommen. 

Ich habe auch gehört, man dürfe neben einer 100% IV Rente trotzdem etwas arbeiten - stimmt das? Wie viel Prozent und wie funktioniert das, was muss man beachten?  
Vielen Dank für Tipps, wie man am besten vorgeht.»
— Frage von Maja (15. April 2025)

Nicolas Netzer, Sozialarbeiter MSc und Berater Krebsliga Bern, Region Bern Mittelland:

Eine ausführlichere Antwort wurde an die Person gesendet, die die Fragen geschickt hat. 

Vielen Dank für Ihre Anfrage. 
Ihre Anfrage ist vielschichtig und es gibt einige Punkte zu beachten. Ich versuche es übersichtlich darzustellen, empfehle Ihnen aber auf jeden Fall, eine Beratung bei Ihrer regionalen/kantonalen Krebsliga in Anspruch zu nehmen. 

Fazit / Zusammenfassung: 

  • Berechnung der IV-Rente: Der Invaliditätsgrad wird durch den Vergleich zwischen dem früheren Einkommen und dem möglichen aktuellen Einkommen ermittelt. Ab einem IV-Grad von 70 % besteht Anspruch auf eine volle Rente – auch wenn noch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist. 
  • Arbeiten trotz IV-Rente: Eine Erwerbstätigkeit ist auch mit einer vollen IV-Rente erlaubt und ausdrücklich erwünscht. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre IV-Stelle über die Aufnahme der Tätigkeit informieren. Eine Rentenanpassung erfolgt nur bei stabiler Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (mind. 3 Monate). 
  • Dreijährige Schutzfrist: Wird Ihre Rente reduziert oder aufgehoben, sind Sie in den folgenden drei Jahren besonders geschützt. Bei einem erneuten Arbeitsausfall (mind. 50 %, mind. 30 Tage) erhalten Sie eine Übergangsleistung – ohne dass der gesamte IV-Prozess neu durchlaufen werden muss. 
  • Pensionskasse: Während der Schutzfrist bleibt die bisherige Pensionskasse zuständig. Bei erfolgreicher Reintegration wechselt die Verantwortung nach drei Jahren zur neuen Vorsorgeeinrichtung. 
  • Überentschädigung: Ihre Gesamtleistungen (Erwerbseinkommen + IV-Rente + PK-Rente) dürfen 90 % des früheren Einkommens nicht überschreiten. Ist dies der Fall, kann die Pensionskasse ihre Leistungen kürzen. 
  • Unterstützung beim Wiedereinstieg: Sie haben Anspruch auf vielfältige Unterstützungsangebote durch die IV (z. B. Arbeitsversuch, Umschulung, Berufsberatung), durch Ihre regionale Krebsliga sowie durch spezialisierte Institutionen wie die Stiftung Profil.

«Meine Tochter (20) ist mit 15 Jahren an Leukämie, ALL, Typ B Hochrisiko erkrankt. Die Therapie ist seit fast drei Jahren abgeschlossen. Leider leidet sie sehr unter den bleibenden Narben, die ihren Körper zeichnen. Wer bietet da Hilfe? Gleichzeitig leidet sie an nekrotischen Gelenken. Die Hüfte wurde bereits zwei Mal operiert, die zweite Hüfte sowie beide Knie und jetzt auch die Schulter sind stark nekrotisch. Wie kann das gestoppt werden? Wie kann eine Zusammenarbeit der Orthopädie mit der Onkologie und dem Hausarzt hergestellt werden? Gleichzeitig kämpft unsere Tochter darum, ihre Lehre als FAGE weiter zu machen. Die IV unterstützt sie nicht, da der Beruf nicht gesundheitsangepasst ist. Wer könnte sie unterstützen?»
— Frage von C. E. (20. Mai 2021)

Zuzana Tomasikova, Leiterin der Fachstelle Survivors bei Kinderkrebs Schweiz:

Ihre Tochter hat mit 20 Jahren schon viel erlebt – und Sie mit ihr. Die Folgeerscheinungen der ALL und der Therapie sind bis heute im Alltag Ihrer Tochtersehr präsent. Obwohl es Ihnen wahrscheinlich nur wenig Trost spendet, Sie sind in dieser Situation nicht alleine. Genau aus diesem Grund hat Kinderkrebs Schweiz die nationale Fachstelle für Survivors geschaffen. Gerne berate ich Sie in einem persönlichen Gespräch weiter. Ihre Tochter sollte am besten das Angebot einer koordinierten Nachsorgesprechstunde in Anspruch nehmen. Für die Fragen zur IV kann ich Ihnen eine, für Sie kostenlose Rechtsprechstunde, die wir gemeinsam mit Procap ins Leben gerufen haben, anbieten. Hier werden Sie juristische Unterstützung von Anwälten erfahren, die Erfahrungen mit dem breiten Spektrum an Herausforderungen bei Survivors, den Kinderkrebsüberlebenden, haben. Eventuell könnte für Ihre Tochter auch die ASK – Sprechstunde (Aufklärung – Sexualität - Körperbild) von Interesse sein, in der das Thema Narben im Fokus stünde.

Jede:r von uns, unabhängig davon, ob wir selbst Krebserkrankung durchgemacht haben oder nicht, sucht nach passenden «Bewältigungsstrategien» für den Alltag. Manche Survivors finden diese im Gespräch unter Gleichgesinnten, die ähnliches erlebt haben. Manche hören dabei einfach den anderen zu und manche möchten am liebsten alles vergessen. Die letzte Strategie funktioniert leider nicht so gut, wenn man täglich mit Schmerzen (oder Narben / Prothesen) im Alltag konfrontiert wird… Ausserdem fallen mir da neben den Vernetzungstreffen spontan noch weitere potenzielle Massnahmen/Möglichkeiten für Ihre Tochter; z. B. eine Reha für junge Erwachsene, sowie die «WeCanDays», ein fachbegleitetes Wochenende unter Survivors, mit vielen Workshops sowie der Möglichkeit sich mit Experten aus verschiedenen Survivors-relevanten Bereichen auszutauschen. Ausserdem bietet Kinderkrebs Schweiz regelmässig ein fachlich begleitetes Wochenende spezifisch für Eltern von (erwachsenen) Survivors, welches Sie eventuell persönlich interessieren könnte. Gerne kann ich Ihnen die Details zu den erwähnten Angeboten in einem persönlichen Gespräch/Telefonat näherbringen und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation das passende Unterstützungsangebot unverbindlich präsentieren. Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. Sie erreichen mich über die Fachstelle.

«Guten Tag. Ich habe einen Neffen, der in eineinhalb Monaten 20 Jahre alt wird und bei dem seit etwa einem Monat Leukämie diagnostiziert wurde. Er war bei der Armee und wollte sich nach Praktikumsplätzen für die Ausbildung bei der HETSL (Haute école de travail social et de la santé Lausanne) umsehen. Die Ärzte sagten, dass die Behandlung lange dauern würde. Da er keinen Lebensunterhalt verdient: Wie kann er während der Behandlungszeit finanzielle Unterstützung erhalten und muss er sich bei der IV anmelden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.»
— Frage von S.L. (13. Mai 2021)

Zuzana Tomasikova, Leiterin der Fachstelle Survivors bei Kinderkrebs Schweiz:

Guten Tag

Die Situation Ihres Neffen macht Ihnen Sorgen, das ist völlig verständlich! Ihr Neffe hat gleich mehrere Optionen, um Unterstützung und Auskunft zu bekommen:

Die Sozialarbeiter der Krebsliga Waadt oder der kantonalen oder regionalen Liga, die dem Wohnort Ihres Neffen am nächsten liegt, begleiten ihn während seiner Krankheit in konkreten Schritten. Sie beraten ihn über die Leistungen der Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Budgetschwierigkeiten oder zusätzlichen Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, suchen sie nach Lösungen, um materielle Hilfe zu erhalten.

Kinderkrebs Schweiz arbeitet dafür eng mit Procap zusammen, so dass Betroffene einen kostenlosen Anspruch für eine juristische Beratung, bezüglich die oben genannten Leistungen, haben. Gerne koordiniere ich bei Interesse ein entsprechender Termin/Auskunft. Sollte Ihr Neffe zusätzlich Interesse haben, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen, kann ich gerne auch einen Kontakt zur Gruppe Erwachsenen Survivors vermitteln. Die (junge) Erwachsenen hatten Krebs im Kinder- oder Jugendalter bzw. als junge Erwachsene und gelten als geheilt.

Weiterführende Informationen

Persönliche Beratung

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Wir helfen Ihnen weiter und beantworten Ihre Fragen. Sie erreichen die Fachberater:innen des KrebsInfo von Montag bis Freitag von 10 – 18 Uhr.

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