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KrebsligaÜber KrebsLeben mit & nach Krebs

Ich bewerbe mich nach einer Krebserkrankung: Was muss ich über meine Gesundheit sagen?

Bewerben Sie sich als krebsbetroffene Person auf eine neue Arbeitsstelle? Dann müssen Sie wissen, was Sie über Ihre Gesundheit sagen müssen.

Manche Krebsbetroffene haben sogenannte Leistungseinschränkungen: Vielleicht können Sie nicht mehr alles machen wie früher, weil Sie noch nicht wieder ganz fit sind.

Um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, müssen Sie zuerst wissen, wie leistungsfähig Sie sind. Sie sind sich darüber nicht sicher? Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Bei der Stellensuche

Vergleichen Sie Ihren aktuellen Gesundheitszustand mit dem Stelleninserat:

  • Welche beruflichen Fähigkeiten verlangt die Arbeitsstelle?
  • Welche ausserberuflichen Fähigkeiten verlangt die Arbeitsstelle? In manchen Berufen müssen Sie beispielsweise mehrere Stunden stehen oder sich konzentrieren können.

Sie brauchen Hilfe bei der Stellensuche? Oder Sie sind (noch) nicht leistungsfähig genug für den Job, den Sie suchen? Dann können Sie sich an die Invalidenversicherung (IV) wenden.

Über die IV-Stelle in Ihrem Kanton können Sie das Antragsformular für ein Früherkennungsgespräch beantragen.

Durch Früherkennung werden Personen, die bereits arbeitsunfähig sind, oder gefährdet sind es zu werden, erkannt. Das Ziel der Früherkennung ist, das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit zu verhindern oder zu verringern. Die IV-Stelle beurteilt zuerst Ihre Situation. Danach entscheidet sie, ob sie Sie zu einem Gespräch einlädt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die kantonale IV-Stelle. Auch Ihr Behandlungsteam oder die Beraterinnen und Berater der Krebsliga in Ihrem Kanton helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Details zur Früherkennung finden Sie auch auf der Webseite Früherfassung und Frühintervention des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Beim Vorstellungsgespräch

Viele Krebsbetroffene sind genauso leistungsfähig wie früher. Treten Sie bei der Bewerbung selbstbewusst auf und heben Sie Ihr berufliches Können hervor.

Es ist wichtig, dass Sie sich während oder unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch über die Arbeitsbedingungen erkundigen. Verlangen Sie die Vertragsbedingungen der zukünftigen Krankentaggeld-Versicherung und der zukünftigen Pensionskasse. Wählen Sie, wenn möglich, eine Arbeitsstelle, die Ihnen den besten Versicherungsschutz bietet.

Um Ihre Angaben im Bewerbungsschreiben zu überprüfen, stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Fragen. Angaben über Ihren Gesundheitszustand sind besonders schützenswert. Deshalb sind einige Fragen zur Gesundheit nicht erlaubt.

Manchmal muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeit für Sie nicht gesundheitsgefährdend ist. Dann darf sie oder er gewisse Fragen zur Gesundheit stellen. So darf sie oder er zum Beispiel fragen, ob Sie eine sehr hohe Arbeitslast bewältigen können.

In manchen Berufen gibt es gefährliche Situationen im Arbeitsalltag (zum Beispiel als Busfahrer oder als Pilotin). Vielleicht müssen Sie deshalb zu einer sogenannten Eintrittsuntersuchung gehen. Bei dieser Untersuchung prüfen Ärztinnen und Ärzte, ob Sie körperlich und geistig fit für diesen Job sind.

Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte dürfen Ihrer neuen Arbeitgeberin oder Ihrem neuen Arbeitgeber nur Auskunft darüber geben, ob Sie für die Stelle geeignet sind. Oder ob Sie nur mit bestimmten Einschränkungen geeignet sind. Weitere Informationen, wie eine Diagnose, sind nicht erlaubt.

Ganz allgemeine Fragen wie: «Leiden Sie an einer Krankheit?» oder «Leiden Sie an einer Behinderung?» sind nicht erlaubt.

Fragen nach früheren oder bestehenden Krankheiten oder Behinderungen sind ebenfalls verboten, wenn sie keine Rolle für die Arbeit spielen. Falls Sie zum Beispiel Brot verkaufen sollen, darf der Arbeitgeber Sie fragen, ob Sie eine Allergie auf Mehl haben.

Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit lohnt es sich, offen und ehrlich bei einem Vorstellungsgespräch zu sein.

Es gibt aber das sogenannte «Notwehrrecht der Lüge»: Stellt man Ihnen eine nicht erlaubte Frage zu Ihrer Gesundheit, dürfen Sie im Vorstellungsgespräch lügen.

Beispielsweise: Sie bewerben sich auf eine Stelle in einem Kleidergeschäft. Die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber fragt Sie, ob Sie eine Mehlallergie haben. Für Ihre Arbeit im Kleidergeschäft spielt es keine Rolle, ob Sie eine Mehlallergie haben. Deshalb dürfen Sie antworten, dass Sie keine Mehlallergie haben.

Falls Sie über Ihre Gesundheit sprechen, ohne vorher gefragt zu werden, müssen Sie immer die Wahrheit sagen.

In wenigen Fällen müssen Sie von sich aus über Ihre Gesundheit sprechen. Das heisst, Sie haben eine sogenannte «Offenbarungspflicht».

In folgenden Fällen müssen Sie von sich aus über Ihre Krankheit oder Behinderung sprechen:

  • Sie wissen, dass Sie aufgrund Ihrer Gesundheit die geforderten Arbeitsaufgaben nicht erfüllen können. Beispielsweise: Sie können aufgrund Ihres Rückenleidens nur 5 Kilogramm heben. Bei Ihrer Arbeit müssten Sie Pakete tragen, die 20 Kilogramm schwer sind.
  • Es besteht ein Gesundheitsrisiko für andere. Zum Beispiel, weil Sie bei der Arbeit jemanden anstecken könnten.
  • Sie wissen, dass Sie oft bei der Arbeit fehlen würden. Beispielsweise, weil Sie zwei Mal in der Woche in die Dialyse müssten.
  • Sie gehen davon aus, dass Sie beim Stellenantritt krankgeschrieben oder in der Reha sind.
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber möchte, dass Sie zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt arbeiten (zum Beispiel während der Herbstmesse). Sie wissen, dass Sie dann krankgeschrieben oder in der Reha sind.

Was passiert, wenn ich im Bewerbungsverfahren nicht die Wahrheit sage?

Sie haben die Stelle bekommen, aber im Bewerbungsverfahren über Ihre Gesundheit gelogen? Bestand das Notwehrrecht der Lüge, so ist der Arbeitsvertrag trotzdem gültig. Eine fristlose Kündigung ist missbräuchlich.

Hätten Sie die Wahrheit sagen oder von sich aus auf Ihre Krankheit hinweisen müssen? Dann darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen unter Umständen fristlos kündigen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann dann geltend machen, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen ist.

Er kann zudem die Erstattung des Schadens von Ihnen verlangen. Beispielsweise, dass Sie die Kosten für ein neues Stelleninserat übernehmen.

Eine Kündigung wegen einer Krankheit ist nicht missbräuchlich, wenn ein Zusammenhang zur Arbeit besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie aufgrund der Krankheit die verlangte Leistung nicht erbringen können. Oder wenn regelmässige Abwesenheiten die Arbeitsabläufe verzögern.

Hat die Krankheit keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung oder das Verhalten? Und der Arbeitgeber kündigt Ihnen trotzdem mit der Begründung der Erkrankung? Dann handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung. Ein Gericht kann Ihnen eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen aussprechen.

Nach Ihrem Stellenantritt

Wenn Sie bei einer neuen Arbeitgeberin oder einem neuen Arbeitgeber anfangen zu arbeiten, kann es sein, dass Sie für die Krankentaggeld-Versicherungen Fragen zu Ihrer Gesundheit beantworten müssen. Auch für Ihre neue Pensionskasse. Diese Fragen müssen Sie ehrlich beantworten.

Auch wenn Sie bei Stellenantritt keinen Krebs mehr haben, erhalten Sie unter Umständen weniger oder keine Leistungen von diesen Versicherungen. Manche Krankentaggeld-Versicherungen dürfen einen sogenannten Vorbehalt anbringen oder es gar ablehnen, Sie zu versichern.

Pensionskassen können eine bessere Versicherung anbieten, als vom Gesetz verlangt wird (Überobligatorium). In Bezug auf dieses Überobligatorium können die Pensionskassen (meist zeitlich begrenzte) Vorbehalte anbringen für die Risiken Invalidität oder Tod.

Wenn Sie Fragen von Versicherungen falsch beantworten, ist das die sogenannte «Anzeigepflichtverletzung». Die Versicherung kann den Vertrag kündigen, wenn sie von der falschen Antwort erfährt. Sie erhalten dann kein Geld von der Versicherung beziehungsweise der zusätzlichen Versicherung.

Finden Sie weitere Informationen zu rechtlichen Fragen bei Krebs, beispielsweise zum Kündigungsschutz bei Krankheit.

Aktualisiert im März 2025
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