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KrebsligaKrebs und Corona: Fragen und Antworten

Krebs und Corona: Fragen und Antworten

Die Krebsliga appelliert an alle, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Impfung bietet nicht nur den besten Schutz gegen das Virus, sondern ist auch ein Zeichen der Solidarität gegenüber Krebsbetroffenen. Hier finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen zum Thema Krebs und Corona. Für weitere Fragen erreichen Sie uns telefonisch bei Ihrer kantonalen oder regionalen Krebsliga und am Krebstelefon unter 0800 11 88 11.

Die Angaben werden in regelmässigen Abständen aktualisiert (Stand 03. März 2022).

Antworten zu allgemeinen Fragen zu der Corona-Pandemie finden Sie auf der Webseite des BAG.

Impfung

Nach einer Corona-Impfung können Lymphknoten im Achselbereich anschwellen. Diese normale Reaktion des Immunsystem kann Brustkrebs-Untersuchungen (Mammographie, Ultraschall, MRI) beeinflussen. Deshalb sollten Frauen dem jeweiligen radiologischen Institut mitteilen, wenn sie kürzlich gegen COVID-19 geimpft wurden. So kann verhindert werden, dass die durch die Impfung verursachte vorübergehende Schwellung zu unnötigen weiteren Abklärungen führt.

Brustkrebspatientinnen, die sich gegen Corona impfen lassen, wird empfohlen, die Impfung nicht auf der betroffenen Seite zu erhalten. Wenn beide Brüste betroffen sind, sollte die ideale Einstichstelle in Absprache mit dem behandelnden Arzt definiert werden.

Krebsbetroffene haben gemäss Studien ein leicht erhöhtes Risiko für schwere Komplikationen nach einer Covid-19-Infektion und sterben auch häufiger daran als Infizierte ohne Krebs. Entsprechend empfiehlt die Krebsliga Krebsbetroffenen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Impfstoffe sind geprüft und sicher und können Ansteckungen, schwere Verläufe und Todesfälle verhindern. Die Betroffenen sollten den Entscheid und den besten Zeitpunkt für eine Impfung mit ihrer Onkologin oder ihrem Onkologen besprechen.

Auch Patientinnen und Patienten unter immunsuppressiver Therapie können sich impfen lassen. Es ist jedoch möglich, dass sie aufgrund der Immunsuppression weniger gut auf die Impfung ansprechen und keinen genügenden Immunschutz aufbauen können. Sie sollten eine Impfung unbedingt zuerst mit ihrer Onkologin oder ihrem Onkologen besprechen.

Weil die Impfung das wichtigste Mittel bleibt, um Spitäler vor Überlastung zu schützen, appelliert die Krebsliga an die gesamte Schweizer Bevölkerung, sich wenn möglich impfen zu lassen. Krebsbetroffene müssen auch während der Pandemie Zugang zu Krebsbehandlungen (z.B. Tumoroperationen) haben.

Die Arzneimittelbehörde Swissmedic lässt Impfstoffe nur zu, wenn diese sicher und wirksam sind. Dafür werden sie gründlich getestet. Basierend auf Daten von internationalen Meldesystemen werden Hinweise auf unerwünschte Nebenwirkungen laufend untersucht und beurteilt. Es gibt bisher keine Hinweise, dass die Covid-19-Impfstoffe Krebserkrankungen auslösen oder zu Rückfällen führen.  

  • Krebserkrankungen sind auf Veränderungen im Erbgut der Zellen, der DNA, zurückzuführen. Die Impfstoffe von Pfizer-BioNTech sowie Moderna enthalten keine DNA, sondern so genannte mRNA. Diese Moleküle sind im Körper instabil und werden schnell abgebaut. Die Impf-RNA gelangt nicht in den Zellkern, wo sich das Erbgut befindet. Entsprechend ist kein Mechanismus denkbar, wie mRNA Krebs auslösen könnte.
  • Der Impfstoff von Johnson & Johnson ist ein sogenannter Vektorimpfstoff. Bei diesem wird der Bauplan für ein Spike-Protein in ein ungefährliches Adenovirus eingebaut. Durch die Vektorimpfstoffe werden kleine DNA-Teile mit Informationen des Virus in die Zelle und in den Zellkern geschleust. Fachleute stufen dies jedoch als unbedenklich ein, da Menschen sich auch natürlicherweise regelmässig mit Adenoviren infizieren, ohne dass Spätfolgen - wie Tumorerkrankungen - bekannt wären.

Für definierte, auf Grund von Erkrankung oder Therapie schwer immunsupprimierte Personen ist eine dritte Impfdosis empfohlen, falls nach der zweiten Impfung keine klar positiven Antikörper-Titer nachgewiesen werden können. Ob eine Antikörpertiter-Bestimmung indiziert ist, sollte mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin besprochen werden.

Der Impfschutz gegen Covid-19 kann mit der Zeit nachlassen, insbesondere bei älteren Personen oder bei Menschen mit einem geschwächten Immunsystem. Mit der Auffrischungs- oder Boosterimpfung wird der Impfschutz wieder erhöht und das Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung wird entsprechend kleiner. Deshalb empfiehlt die Krebsliga auch Krebsbetroffenen, vier Monate nach der letzten Impfung in Absprache mit der Onkologin oder dem Onkologen eine Boosterimpfung machen zu lassen.

Krebsbetroffene können aufgrund ihres geschwächten Immunsystems oft auch mit einer dritten Impfung keinen genügenden Schutz aufbauen. Für sie ist es daher besonders wichtig, dass nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Familie und ihr Umfeld vollständig geimpft – und allenfalls geboostert - sind.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) empfehlen Menschen mit einem stark geschwächten Immunsystem eine zweite Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff. Krebsbetroffene, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Therapie schwer immunsupprimiert sind, sollten dies mit ihrem zuständigen Onkologen/der zuständigen Onkologin besprechen. 

Falls auch mit einer zweiten Auffrischungsimpfung kein Impfschutz erreicht werden kann, steht zudem zum Schutz vor einer Covid-19-Erkrankung das Arzneimittel Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld®) zur Verfügung. Die Antikörperkombination für die passive Immunisierung wird präventiv verabreicht. Swissmedic hat Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld®) noch keine Zulassung erteilt. Das Arzneimittel darf ausschliesslich auf Verschreibung des Arztes oder der Ärztin verabreicht werden und ist nur für bestimmte Risikogruppen indiziert. Die Krebsliga empfiehlt Krebsbetroffenen mit einem stark geschwächten Immunsystem, die Möglichkeit einer präventiven Behandlung mit ihrer Onkologin/ihrem Onkologen zu besprechen.

  • Unmittelbare Komplikationen: Die Impfstoffe sind an 20 000 Personen getestet worden – das ist eine sehr hohe Zahl. Dabei haben sich für Krebsbetroffene keine spezifischen unmittelbaren Komplikationen gezeigt. Die Heilmittelbehörde Swissmedic hat die Testresultate analysiert und die Impfstoffe als genügend sicher beurteilt.
  • Langzeitkomplikationen: Bei Impfstoffen treten allfällige meist milde Nebenwirkungen innerhalb weniger Stunden oder Tage auf. Es sind keine Impf-Nebenwirkungen bekannt, die erst nach mehreren Monaten auftraten. Auch bei den neuen mRNA-Impfstoffen ist die wissenschaftliche Gemeinschaft von der langfristigen Sicherheit überzeugt. Inzwischen haben weltweit viele hundert Millionen Menschen den Impfstoff erhalten und es sind keine Langzeitkomplikationen bekannt.

Die Kosten für die Covid-19-Tests von Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden vom Bund weiterhin vergütet. Dafür ist ein Attest erforderlich, welches die Ärztin/der Arzt ausstellen muss. Wenn sich Krebsbetroffene nicht mit einer Impfung schützen lassen können, ist es umso wichtiger, dass sie sich an die empfohlenen Schutzmassnahmen halten. Sie sollten zudem mit der Onkologin/dem Onkologen besprechen, ob aufgrund ihrer Erkrankung oder ihrer Behandlung weitergehende Präventionsmassnahmen angezeigt sind.

Medizinische Fragen

Für Personen ab 65 Jahren und für alle mit bestehender Vorerkrankung kann das neue Coronavirus gefährlich sein. Gemäss des Bundesamtes für Gesundheit sind Menschen mit einer dieser Vorerkrankungen besonders gefährdet:

  • Bluthochdruck
  • Diabetes
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Krebs

Krebsbetroffene, ob in Behandlung, geheilt oder erst diagnostiziert, haben häufig ein geschwächtes Abwehrsystem und sind dadurch anfälliger für Infektionen. Oft haben diese Personen noch eine zusätzliche Erkrankung, welche das Risiko weiter erhöht, wie zum Beispiel etwa Asthma oder ein Herzkreislauf-Leiden.
 

Grundsätzlich gehören alle Krebsbetroffenen zur Risikogruppe. 

Allerdings ist nicht jeder Krebspatient, jede Krebspatientin gleich anfällig für eine Infektion mit dem Coronavirus und gleich gefährdet für die Entwicklung eines schweren Verlaufs. Menschen mit Blutkrebs haben offenbar ein höheres Risiko für einen schwereren Verlauf und den Tod durch COVID-19 als Menschen mit soliden Tumoren.  Die Anfälligkeit für eine Infektion und das Risiko für einen schweren Verlauf der Infektionskrankheit hängen neben der Krebsbehandlung von vielen weiteren Faktoren ab, wie z.B. von der Art der Krebserkrankung, vom betroffenen Organ, vom Stand der Behandlung, vom Alter und vom Vorhandensein anderer Erkrankungen. Zudem spielt es eine Rolle, ob das Immunsystem noch geschwächt ist oder sich vollständig erholt hat.

Krebspatienten und Personen nach einer Krebserkrankung, bzw. mit einer Krebserkrankung in der Biographie, sollten grundsätzlich vorsichtig sein (Vorsorgeprinzip) und sich nach den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit für besonders gefährdete Personen richten, um eine Infektion mit dem Coronavirus möglichst zu vermeiden. Krebspatienten sollten sich in jedem Fall mit Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt abstimmen, um den Erfolg von laufenden Therapien nicht zu gefährden. Bei Personen nach abgeschlossener Krebstherapie kann der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin das individuelle Risiko am ehesten abschätzen.

Eine Infektion mit dem neuen Coronavirus verläuft nur selten tödlich. Es hat sich aber gezeigt, dass der Verlauf einer Erkrankung mit dem neuen Coronavirus vor allem bei Patienten, deren Immunsystem geschwächt ist, schwerwiegender verlaufen kann. Aus diesem Grund sollten Sie sich schützen. Besprechen Sie mit ihrer Onkologin oder ihrem Onkologen die entsprechenden Massnahmen.

Eine Infektion mit dem neuen Coronavirus verläuft nur selten tödlich. Es hat sich aber gezeigt, dass der Verlauf einer Erkrankung mit dem neuen Coronavirus vor allem bei Patienten, deren Immunsystem geschwächt ist, schwerwiegender verlaufen kann. Aus diesem Grund sollten Sie sich schützen. Besprechen Sie mit ihrer Onkologin oder ihrem Onkologen die entsprechenden Massnahmen.

Prävention

Sie haben Krankheitssymptome wie Husten (trockener Reizhusten), Halsschmerzen, Kurzatmigkeit und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen? Bleiben Sie zu Hause und vermeiden Sie jeden Kontakt zu anderen Menschen. 

Lassen Sie sich sofort testen, vorzugsweise mit einem PCR-Test. Tun Sie dies auch, wenn Sie vollständig geimpft sind oder wenn Sie nur leichte oder einzelne Symptome haben. 

Bleiben Sie bis zum Testergebnis zu Hause und folgen Sie den Anweisungen zur Isolation des BAG.
Informieren Sie ihren Arbeitgeber, dass Sie in Selbst-Isolation sind. Sie sollten das gleiche Entgelt erhalten wie im Krankheitsfall. 

  • Lassen Sie sich in Absprache mit ihrer Onkologin oder ihrem Onkologen gegen das Coronavirus impfen. Eine Impfung ist der beste Schutz vor einer Covid-19-Erkrankung, vor deren Übertragung und möglichen Langzeitfolgen.
  • Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen.
  • Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können. 
  • Arbeiten Sie wenn möglich im Homeoffice und halten Sie sich an die Weisungen des BAG.
  • Lüften Sie in Innenräumen regelmässig. Dies verdünnt die Konzentration von Coronaviren in Innenräumen und senkt das Risiko einer Übertragung. 
  • Besprechen Sie mit Ihrer Onkologin/Ihrem Onkologen, ob aufgrund Ihrer Erkrankung oder Ihrer Behandlung weitergehende Präventionsmassnahmen angezeigt sind. 
  • Bei Krankheitssymptomen (Atembeschwerden, Husten und Fieber) sollten Sie sofort Ihren Vertrauensarzt oder ein Spital anrufen. Erwähnen Sie, dass Sie ein erhöhtes Krankheitsrisiko haben. 
  • Lassen Sie sich gegen das Coronavirus impfen. 
  • Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen.
  • Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können. 
  • Fragen Sie vor einem Besuch nach, ob etwa aufgrund einer Immunschwäche der von Krebs betroffenen Person zusätzliche Massnahmen angezeigt sind. 

Rauchen

Das ist noch unklar, aber: Rauchen erhöht die Häufigkeit von Hand-zu-Mund-Kontakten, was das Risiko von Virusinfektionen erhöht. Rauchen wirkt sich negativ auf das Immunsystem aus und macht Raucherinnen und Raucher anfälliger für Virusinfektionen. Für die Aufnahme von Covid-19 sind die Angiotensin-II-Rezeptoren (ACE2-Rezeptoren welche auf der Oberfläche der von Zellen zu finden sind) verantwortlich. Damit stellen sie das Einfallstor für den Covid-19 Erreger in den menschlichen Körper dar. Jüngste Erkenntnisse legen nahe, dass diese ACE2-Rezeptoren bei Raucher/-innen aktiver sind als bei Nichtraucher/-innen. Damit steigt - im Vergleich zu Nichtraucher/-innen - für Raucher/-innen das Risiko sich mit Covid-19 anzustecken. Die Interaktion zwischen Tabakkonsum und der Aktivierung der ACE2-Rezeptoren ist noch nicht gänzlich erforscht und scheint je nach miteinbezogenen Faktoren zu variieren.

Das ist möglich, denn: Rauchen erhöht das Risiko einer Lungenerkrankung, verringert die Lungenkapazität und verursacht Entzündungen der Atemwege, was bei Covid-19-Patientinnen und -Patienten das Risiko einer Lungenentzündung oder schwerwiegender Komplikationen erhöhen kann. Rauchen erhöht das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes, die ebenfalls erschwerende Faktoren bei Covid-19-Patientinnen und -Patienten sind. Es gibt Hinweise, dass Raucherinnen und Raucher ein höheres Risiko haben, eine schwere Form von Covid-19 zu entwickeln. Dieser Zusammenhang findet sich jedoch nicht in allen bisher verfügbaren Studien. Andere Faktoren wie Alter, Geschlecht und allgemeiner Gesundheitszustand spielen bei Covid-19 eine wichtige Rolle.

Das ist unklar, aber: Das Passivrauchen erhöht das Risiko von Infektionen, insbesondere bei Kindern. Es wird daher empfohlen, Passivrauch konsequent zu meiden. Diese Empfehlung gilt auch für die Covid-19-Epidemie. Auch gegenüber dem Aerosol von E-Zigaretten besteht eine Exposition welche wahrscheinlich nicht ohne Risiko ist.

Das ist unklar, aber: Das Risiko für Infektionskrankheiten sinkt nach dem Rauchstopp. Auch die Lungenfunktion und das Herz-Kreislaufsystem erholen sich relativ rasch nach einem Stopp. Je länger ein Stopp zurückliegt (und je früher im Leben), desto stärker ist die Genesung. Daher kann das Risiko von Komplikationen bei Covid-19 nach einem Rauchstopp mit der Zeit abnehmen.

Rauchstopplinie  0848 000 181  Die Beraterinnen und Berater der Rauchstopplinie hören Ihnen zu. Sie beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie. Profitieren Sie von einem persönlichen Coaching. Die Nationale Rauchstopplinie steht in 10 Sprachen zur Verfügung. https://www.stopsmoking.ch/de/rauchstopplinie/

Quelle: Die Informationen stammen aus dem FAQ "Covid-19 et tabagisme" von Unisanté in Lausanne.

 

Arbeitsrecht

  • Ob eine besonders gefährdete Person zur Arbeit gehen muss, hängt von vielen Faktoren ab, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen. Arbeitgebende sind dazu angehalten, die Mitarbeitenden vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Die Fürsorgepflicht verpflichtet sie, der Gesundheit des Arbeitnehmenden Sorgen zu und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmenden nach Treu und Glauben zu wahren. Auch das Arbeitsgesetz, dem viele Betriebe unterstehen, verlangt das Folgende: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Ob Ihnen zugemutet werden kann, zur Arbeit vor Ort zu erscheinen, kann daher nicht generell beantwortet werden. 
  • Die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, nach welcher Arbeitgeber ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmenden Homeoffice ermöglichen müssen, wurde aufgehoben. Art. 4 des Covid-19 Gesetzes ermöglicht es dem Bundesrat aber weiter, bis Ende 2022, bei Bedarf, Schutzmassnahmen anzuordnen.

Erklären Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie besonders gefährdet sind. Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie Sie sich vor COVID-19 schützen können und welche Massnahmen Ihr Arbeitgeber ergreifen kann, um diesen Schutz zu gewähren.

Bitten Sie Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin um ein Arztzeugnis das die besondere Gefährdung und Arbeitsfähigkeit mit Blick auf COVID-19 beschreibt (und nicht auf andere gesundheitsrelevante Punkte eingeht). Das Arztzeugnis unterstützt Sie im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Arztzeugnis, kann er eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Falls Sie mit Ihrem Arbeitgeber nicht einig werden, können Sie sich an das zuständige Gericht wenden (In der ersten Instanz ist häufig ein Arbeitsgericht zuständig). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/Arbeitsstreitigkeiten.html



Um auf Missstände bei Gesundheitsschutz hinweisen, können Sie sich an die kantonalen Behörden wenden. Zuständig sind die kantonalen Arbeitsinspektorate.

Link zum SECO: www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Kantonale-Arbeitsinspektorate.html

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf seine Fürsorgepflicht hin. Er muss Massnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu schützen. Wenn Homeoffice möglich ist, sollte Ihr Arbeitgeber dies erlauben.

Aufgehoben worden ist die Home-Office-Empfehlung des BAG. In gewissen Kantone beleibt die Maskenpflicht in Spitälern oder Alters- und Pflegeheimen bestehen. Ansonsten entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Suchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Sie haben Krankheitssymptome wie Husten (trockener Reizhusten), Halsschmerzen, Kurzatmigkeit und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen?

Lassen Sie sich sofort testen, vorzugsweise mit einem PCR-Test. Tun Sie dies auch, wenn Sie vollständig geimpft sind oder wenn Sie nur leichte oder einzelne Symptome haben.

Die Anweisung des BAG zur Isolation nach einem positiven PCR-Test wurde aufgehoben Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie tatsächlich zur Arbeit erscheinen sollen.
Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können (arbeitsunfähig), bleiben Sie selbstverständlich zu Hause. Halten Sie sich dann an die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Regeln bei Arbeitsunfähigkeit.

Patientenverfügung

Viele Menschen machen sich im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung Gedanken zum Thema Krankheit und Tod. Vielleicht haben Sie sich auch gefragt, was passieren würde, wenn Sie sich anstecken? Gerne geben wir Ihnen zum Thema Patientenverfügung einige Informationen, welche mit Hilfe der Expertise aus der Krebsliga, dem Schweizerischen Roten Kreuz und Pro Senectute erstellt wurden:

Nur in schweren Fällen kann es bei einer Infektion mit dem Coronavirus zu Lungenentzündungen und Atemnot kommen. Ein solcher Verlauf kommt bei Risikogruppen viel häufiger vor, also insbesondere Menschen mit einer chronischen oder schweren Erkrankung (z.B. Herzerkrankung, Diabetes, Lungenerkrankung, Krebs). In vielen Fällen wird die viruserkrankte Person ihren Willen hinsichtlich der weiteren Behandlung ihren Angehörigen und ihrem medizinischen Team mitteilen können. Dennoch ist es hilfreich, sich bereits jetzt Gedanken zu machen, welche medizinische Behandlung man sich selber in diesem Fall wünschen würde. Die wichtigsten Entscheidungen während der Krise sind Hospitalisierung ja/nein und Intensivstation mit künstlicher Beatmung ja/nein. Eine Patientenverfügung schafft diesbezüglich Klarheit, damit der Wille jedes einzelnen im Notfall umgesetzt werden kann. 
Wenn Sie sich Gedanken über Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Hinblick auf die Behandlung machen und in einer Patientenverfügung festlegen möchten, dann sprechen Sie mit Ihren Angehörigen / Ihren Nächsten darüber. Sie können das Gespräch (telefonisch) auch mit Ihrem Vertrauensarzt oder mit einer Beratenden einer kantonalen oder regionalen Krebsliga führen. Falls in einer Krise Entscheidungen getroffen werden müssen, ist eine vorgängige Auseinandersetzung mit dem Thema sowohl für das medizinische Personal als auch für die Nahestehenden eine grosse Entlastung.

Personen mit einer Patientenverfügung können in Zusammenhang mit einer schweren Infektionskrankheit wie der Covid 19 ihre Haltung gegenüber einer intensivmedizinischen Behandlung überdenken. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, über die Sie sich Gedanken machen können: 

  • Möchte ich eine uneingeschränkte intensivmedizinische Behandlung im Falle einer Covid-19-Erkrankung?
  • Möchte ich ins Spital gehen, weil ich eine Behandlung möchte, die Zuhause nicht möglich ist (z.B. damit belastende Symptome behandelt werden können)?
  • Während der Covid-19-Krise kann es auch zu anderen Notfällen oder Situationen kommen, die eine Behandlung benötigen. Möchte ich keine Einweisung in ein Spital, sofern daheim oder im Alters- oder Pflegeheim eine palliative Begleitung möglich ist? 

Liegt bereits eine Patientenverfügung vor und kommen Sie zum Schluss, dass die grundsätzliche Haltung gegenüber lebensverlängernden Massnahmen im Falle einer Erkrankung durch Covid-19 abweicht, dann können Sie Ihren Willen auf einem Zusatzblatt aufschreiben. Am besten betiteln sie es mit «Zusatzblatt zur Patientenverfügung: Anordnungen bei Covid-19». 
Sie können dazu die Kurz-Patientenverfügung auf der Seite pallnetz.ch herunterladen. Die Krebsligen Zürich, Aargau und neu auch Basel arbeiten nach diesem Konzept und können Sie beim Erstellen der Ergänzung unterstützen.Der Zusatz sollte als unmissverständlicher Hinweis formuliert werden, welcher datiert und unterschrieben werden muss. Bitte bewahren Sie dieses Zusatzblatt Zuhause zusammen mit der Patientenverfügung auf. Informieren Sie dazu ihr persönliches Umfeld.

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet eine Patientenverfügung zu erstellen. Ohne dieses Dokument gilt in der Situation der Urteilsunfähigkeit der sogenannte mutmassliche Wille. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das revidierte Erwachsenenschutzgesetz, welches die Patientenverfügung gesamtschweizerisch regelt. Eine Patientenverfügung ist ein Instrument der Selbstbestimmung. Eine urteilsfähige Person hält fest, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle einer künftigen Urteilsunfähigkeit haben möchte oder nicht. Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) stellen die Inhalte einer Patientenverfügung dar und zeigen, welche Punkte beim Verfassen und der Umsetzung beachtet werden sollten: https://www.samw.ch/de/Ethik/Themen-A-bis-Z/Patientenverfuegung.html 

Generell kann man sagen, dass eine Überprüfung der Patientenverfügung immer dann sinnvoll ist, wenn sich in Ihrem Leben etwas Entscheidendes geändert hat.

Wir können Ihnen helfen, den Willen zu formulieren, damit er in einer Patientenverfügung festgehalten werden kann. Dazu bieten die kantonalen und regionalen Krebsligen Beratungen an. 

https://www.krebsliga.ch/patientenverfuegung
https://www.krebsliga.ch/region 


Die vorausschauende Behandlungsplanung – englisch «Advance Care Planning» (ACP) genannt – ist eine erweiterte Patientenverfügung. In Ergänzung zur herkömmlichen Patientenverfügung legt sie einen Schwerpunkt auf die persönliche Standortbestimmung, respektive auf die Definition von Lebensqualität. Für die Corona-Pandemie wurden die Fragen bei ACP angepasst. Speziell für die Pandemie wurde ein Dokument ohne Beratung öffentlich zur Verfügung gestellt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: 

https://www.pallnetz.ch/acp-nopa.htm 

Die Krebsligen Zürich, Aargau und neu auch die Krebsliga beider Basel bieten Patientenverfügungen «Plus» (ACP) Beratungen an. Mehr Informationen bekommen sie hier:

https://zuerich.krebsliga.ch/patientenverfuegung-plus-acp

https://aargau.krebsliga.ch/angebote/beratung-und-unterstuetzung/acp-patientenverfuegung-plus/

https://basel.krebsliga.ch/beratung-unterstuetzung/patientenverfuegung-plus-acp/was-ist-acp/ 

Beratung
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Neu können Betroffene, Angehörige, weitere Interessierte und Fachpersonen den Dienst unter der Woche per Telefon, Mail, Chat oder Videotelefonie von 10 Uhr bis 18 Uhr erreichen.

Krebstelefon 0800 11 88 11
Chat «Cancerline» Zum Chat
Beratung vor Ort krebsliga.ch/region
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